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Steuerrecht - Mitnehmen

Publiziert von:
Freier Journalist Jörg Stroisch
am 19.08.2005


Betriebsrente mitnehmen. Seit dem 1. Januar 2005 gibt es neue Regelungen zur Mitnahme von Betriebsrenten, die sogenannte Portabilität.

Zwar wird die Portabilität von Betriebsrenten einfacher, konkret regelt dies § 4 des Gesetzes zur Betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG). “Aber die konkrete Umsetzung ist nicht so einfach, wie es zunächst erscheint”, erklärt Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge, den Sachverhalt. Experten unterscheiden hier nach der “einvernehmlichen” und nach der “Pflichtlösung”. Die “Pflichtlösung” ist neu, “einvernehmlich” konnten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch schon vorher einigen.

Generelle Rahmendaten

Einvernehmliche Lösung

Der alte und der neue Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer einigen sich darauf, dass der Anspruch auf Altersvorsorge auf den neuen Betrieb übertragen wird. Wichtig dabei: Der neue Arbeitgeber übernimmt entweder einfach die Höhe der Zusage oder es wird der Übertragungswert der Zusage ermittelt und dann übertragen. Beim neuen Arbeitgeber ist dann diese Zusage sofort unverfallbar. Der alte Arbeitgeber wird auch dem Zusagenverhältnis komplett entlassen.

Pflichtlösung

Für Zusagen, die ab dem 1. Januar 2005 erteilt werden, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Portabilität. Es gibt aber einige Einschränkungen:

  • nur gültig für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds,

  • der Anspruch ist begrenzt auf die Höhe der geltenden Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Übersteigt der Wert der Zusage aktuell 62.400 €, dann besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Übertragung. Ausnahme: Alle sind damit einverstanden,

  • die Kosten der Übertragung trägt der Arbeitnehmer. Sprich: Es wird ein konkreter Übertragungswert der Zusage ermittelt,

  • Innerhalb von einem Jahr nach dem Jobwechsel muss der Arbeitnehmer die Übertragung von seinem Arbeitgeber verlangen.

“Dem Arbeitnehmer wird also vom neuen Arbeitgeber nicht der Inhalt der alten Zusage zugesagt, sondern auf Grundlage des vom alten Arbeitgeber übertragenen Kapitals wird die neue Zusage berechnet”, erläutert Stiefermann. “Besonders schwierig ist für den Arbeitnehmer die Entscheidung, wenn sich die Leistungen der Arbeitgeber – beispielsweise in bezug auf einen Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsschutz – unterscheiden.” Ein Vorteil für den Arbeitnehmer ist, dass er seine komplette betriebliche Vorsorge bei einem Arbeitgeber gebündelt hat. “Allerdings können sich durch die Portabilität mittelfristig die Verwaltungskosten der Versorgungseinrichtungen erhöhen, was sich dann immer direkt in niedrigere Vorsorgeansprüchen auswirkt”, gibt Stiefermann zu bedenken.

Beim Durchführungsweg der Direktversicherung ist schon seit Jahren die Portabilität ganz einfach möglich: Die Versicherungsgesellschaften haben hier ein einfaches, verwaltungsarmes Verfahren geschaffen. Im Dreiecksverhältnis zwischen Versicherer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird mit ein paar Formularen der Arbeitgeber ausgewechselt.

Auskunft über Übertragungswert

Willkürlich kann der alte Chef natürlich nicht den Übertragungswert seiner Rentenzusage ermitteln. Er muss dies auf Grundlage anerkannter Regeln der Versicherungsmathematik machen. Seit dem 1. Januar 2005 müssen Arbeitgeber dabei auch im bestehenden Arbeitsverhältnis umfassend informieren über:

  • die Höhe der bereits erworbenen unverfallbaren Rente,
  • den konkreten Übertragungswert,
  • den aus dem Übertragungswert resultierenden, verschiedenen Leistungen, wie beispielsweise der Rente.

Der Arbeitnehmer muss für dieses Auskunftsrecht nur noch ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das besteht zum Beispiel, wenn er eine ergänzende Altersvorsorge plant.

Stand: 19.08.2005