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Steuerrecht - Minijobs

Publiziert von:
Freier Jornalist Wolfgang Schäfer
am 04.07.2005


Seit dem 1. April 2003 gelten neue gesetzliche Regelungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs).

Neue Minijobs müssen seit diesem Zeitpunkt bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Sie erhält die An- und Abmeldungen sowie Beitragsnachweise und nimmt die Pauschalabgaben entgegen.

Geringfügig Beschäftigte dürfen jetzt 400 Euro pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei verdienen, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 15 Stunden zulässig ist. Der Arbeitgeber zahlt im unternehmerischen Bereich eine Pauschalabgabe auf den Arbeitslohn in Höhe von 25 Prozent, die sich wie folgt aufgliedert:

  • zwölf Prozent an die Rentenversicherung,
  • elf Prozent an die Krankenversicherung,
  • zwei Prozent als Lohnsteuer.

Kleinbetriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern zahlen zusätzlich 1,3 Prozent des Arbeitsentgelts als Umlagebeitrag nach dem Lohnfortzahlungsgesetz.

Wer einen Minijobber bis 400 Euro in seinem Privathaushalt beschäftigt, zahlt einen reduzierten Abgabensatz von zwölf Prozent des Arbeitsentgelts (sowie 1,3 Prozent Umlagebeitrag nach dem Lohnfortzahlungsgesetz) an die Minijob-Zentrale. Außerdem ermäßigt sich seine Einkommensteuerschuld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung um zehn Prozent seiner Ausgaben (maximal 510 Euro pro Jahr).

Beiträge und Steuern muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugsstelle bei der Bundesknappschaft in Cottbus überweisen. Die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitnehmer kann zukünftig neben seiner Hauptbeschäftigung einen Minijob steuer- und sozialversicherungsfrei ausüben. Jeder weitere Minijob wird mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengezählt und ist somit steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Geringfügige Beschäftigungen eines Arbeitnehmers im gewerblichen Bereich sowie im Privathaushalt werden zusammengerechnet (nicht dazu addiert werden kurzfristige Beschäftigungen).

Beim Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro entsteht Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht.

Überschreitet der Arbeitslohn die Grenze von 400 Euro, muss der Arbeitgeber den vollen Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung in Höhe von derzeit rund 21 Prozent zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben klettert dagegen von rund vier Prozent bei 400,01 Euro schrittweise auf den vollen Beitrag von rund 21 Prozent bei 800 Euro an. Die Berechnung des Arbeitnehmeranteils in dieser Gleitzone ist kompliziert. Ansprechpartner für Detailfragen ist die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft. Die Besteuerung erfolgt in diesem Entgeltbereich nach Lohnsteuerkarte.

Stand: 04.07.2005