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Steuerrecht - Messbescheid

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 24.06.2006


Gewerbesteuer bei Techniker

Ein Einzelunternehmer legte erfolgreich die Prüfung zum staatlich geprüften Techniker ab und war im Anschluss daran in diesem Bereich für etwa 9 Jahre als Angestellter tätig, zuletzt als Gruppenführer und technischer Sachbearbeiter. Sodann machte er sich auf dem Gebiet der Qualitätssicherung in der Kerntechnikbranche selbstständig. Dort betätigte er sich in der Typisierung der Ersatzteile, ihrer Bestellung und Dokumentation, nahm Qualitätsprüfungen daran vor und erstellte Prüfanweisungen für Sicht- und Ultraschallprüfungen. Ferner führte er die, nach dem Genehmigungsverfahren erforderlichen, Sachprüfungen durch und prüfte Ersatzteile daraufhin, ob sie das Regelwerk einhielten. Er erwarb den Titel eines “EurEta-Ingenieurs” . Der Unternehmer wendete sich nun gegen den Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides, weil er eine freiberufliche Tätigkeit ausübe. Seine berufliche Arbeit sei mit der eines Maschinenbauingenieurs mit der Fachrichtung Qualitätssicherung vergleichbar.

Das niedersächsische Finanzgericht gab seiner Klage statt und hob den Gewerbesteuermessbescheid aus. Der betreffende Unternehmer sei zwar nicht als Ingenieur im Sinne des § 18 EStG anzusehen, weil er kein Diplom von einer Hochschule vorweisen könne. Der Titel “EurEta-Ingenieur” sei kein solcher Abschluss, sondern werde für Techniker und Ingenieure verliehen. Entscheidend sei jedoch, dass er aufgrund seiner hervorragenden praktischen Kenntnisse eine ingenieursähnliche Tätigkeit ausübe. Er habe nämlich durch seine Arbeitsproben nachgewiesen, dass er die gleiche Arbeitsleistung wie ein Ingenieur erbringe. Im heutigen Berufsleben spiele es aufgrund der eingesetzten Computersoftware keine Rolle, dass er nicht über das Grundlagenwissen eines Ingenieurs verfüge.

Niedersächsisches FG vom 13.12.2005, 1 K 407/02

Stand: 24.06.2006