Steuerrecht - Umsatzsteuer in der Medizin
Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 09.04.2005
Kosten für Schönheitsoperationen unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.
Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (Aktenzeichen 2 K 2588/04).
Laut Urteil gilt die Umsatzsteuerpflicht für die Jahre 1991 bis 1993 und 1995 bis 1999.
Der Richterspruch ist aber auch auf die Folgejahre übertragbar. Hintergrund des Rechtstreits: Der Bundesfinanzhof hatte im Sommer 2004 geurteilt, dass die Kosten für eine Schönheitsoperation steuerfrei sein können. Voraussetzung dafür ist, dass der Eingriff zur Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient.
Im Streitfall wurden in einer Klinik-GmbH & Co. KG vorwiegend ästhetisch-chirurgische Maßnahmen wie Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenliedstraffungen sowie Brustvergrößerungen und -verkleinerungen vorgenommen. Die Schönheitsklinik behandelte die entsprechenden Operationskosten in Höhe von mehreren Millionen Euro für die Jahre 1991 bis 1993 und 1995 bis 1999 als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung jedoch nicht und ging von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen aus. Gegen entsprechende Umsatzsteuerbescheide zog die Klinik vor Gericht.
Vergeblich, denn das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte sich in seinem Urteil jetzt auf die Seite des Finanzamts.
Entgegen der Ansicht der Schönheitschirurgen falle nicht jede ärztliche Maßnahme unter die Umsatzsteuerbefreiung.
Steuerfrei seien die Operationen nur dann, wenn die ärztliche Tätigkeit zur Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung geboten sei. Im Klartext: Eine Schönheitsoperation muss einem therapeutischen Ziel dienen und darf nicht nur aus rein ästhetischen Gründen vorgenommen werden. Entsprechende Nachweise konnte die Schönheitsklinik jedoch nicht erbringen. Damit blieb es bei der vollen Umsatzsteuerpflicht.
Stand: 09.04.2005
