Umsatzsteuerbefreiung bei medizinischem Fußpfleger
Eine Steuerpflichtige verfügte über keine Berufsausbildung zur medizinischen Fußpflegerin. Sie war von einem früheren Arbeitgeber in diesem Bereich angelernt worden und dort als Selbstständige tätig. Sie behandelte ältere Menschen, die an einem diabetischen Fußsyndrom und anderen krankhaften Veränderungen der Füße litten. Das Finanzamt verlangte gleichwohl von ihr die Entrichtung von Umsatzsteuer.
Das FG Brandenburg verwies zunächst darauf, dass die fußpflegerische Behandlung bei Diabetes Mellitus als ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG angesehen werden könne. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn die Betroffene eine entsprechende Ausbildung durchlaufen und eine Abschlussprüfung abgelegt habe. Des sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Ein Anlernen reiche im Bereich der Fußpflege auf keinen Fall aus, auch wenn die Steuerpflichtige bereits seit vielen Jahren in diesem Bereich tätig gewesen sei.
FG Brandenburg vom 02.11.2005, Az. 1 K 2118/03
Stand: 12.01.2006
