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Steuerrecht - Lohnsteueraußenprüfung

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 23.06.2005


Bei Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden.

Das liegt daran, dass sich die Außenprüfer bestimmten Prüfungsfeldern mit besonderer Aufmerksamkeit widmen. Meist sind dies Fragen und Probleme, bei denen die Steuerpflichtigen nach der Erfahrung der Finanzverwaltung besonders häufig Fehler machen.

Nachfolgend sind einige typische Fehlerquellen im Bereich der Lohnsteuer genannt.

Häufig stimmen die von den Löhnen und Gehältern einbehaltenen und in den Lohnkonten vermerkten Steuerabzugsbeträge nicht mit der Summe der angemeldeten und ans Finanzamt überwiesenen Steuern überein. Der Grund: Oft werden in die für die Lohnsteueranmeldung gefertigten besonderen Zusammenstellungen nicht die Beträge aller Arbeitnehmer aufgenommen. Außerdem werden die Beträge aus den Lohnkonten nicht selten falsch übertragen.

In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte werden die hierzu erforderlichen Aufzeichnungen nicht oder nicht in vollem Umfange entsprechend den gesetzlichen Weisungen geführt. Das erschwert den Finanzämtern die Nachprüfung, ob die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer vorgelegen haben.

Die Führung der Lohnkonten widerspricht nicht selten den Bestimmungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Insbesondere werden steuerfreie Bezüge oft nicht im Lohnkonto vermerkt. Das erschwert dem Außenprüfer die Festestellung, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung dieser Bezüge vorgelegen haben.

Bei bestimmten sonstigen Bezügen, die den laufenden Arbeitslohn erhöhen, sind besondere Verfahrensvorschriften zu beachten.

Diese Richtlinien werden oft als zu arbeitsaufwändig angesehen. Die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne werden daher nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt. Das kann sich sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Arbeitsnehmers auswirken. Betroffen sind beispielsweise folgende Einmahlzahlungen:

  • dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
  • einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
  • einmalige Gratifikationen und Tantiemen,
  • Jubiläumszuwendungen,
  • Weihnachtszuwendungen.

Im Übrigen werfen Lohnsteuer-Außenprüfer ein aufmerksames Auge auf die steuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen, Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten, geldwerten Vorteilen aus der privaten Nutzung firmeneigener Fahrzeuge, der privaten Mitbenutzung eines aus dienstlichen Gründen erforderlichen Telefonanschlusses sowie Aushilfslöhnen und Gelegenheitsgeschenken.

Stand: 23.06.2005