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Steuerrecht - Lohnsteuerbescheinigung

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 28.06.2005


Lohnsteuerbescheinigung

Jeder Arbeitgeber muss im Lohnsteuer-Abzugsverfahren eine Lohnsteuerbescheinigung erstellen. Lesen Sie nähere Informationen zu dieser Aufzeichnungspflicht.

Seit 2004 gibt es die elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Das Verfahren ermöglicht die Übermittlung der Daten der Lohnsteuerbescheinigung durch Datenfernübertragung. Die bisher auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte zu bescheinigenden Angaben gelangen so auf elektronischem Wege an das Finanzamt.

Anstelle der bisherigen Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte müssen Arbeitgeber, die die Lohnabrechung maschinell durchführen, künftig die entsprechenden Daten der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres übermitteln. Dazu muss der Arbeitgeber das für die Übermittlung unverzichtbare Ordnungsmerkmal (eTIN: electronic Taxpayer Identification Number) verwenden. Es setzt sich aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers zusammen.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen, nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des eTIN-Merkmals auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Arbeitgeber, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilen können, müssen weiterhin eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf Lohnsteuerkarte erstellen. Diese Ausnahmeregelung ist auf Lohnsteuerbescheinigungen beschränkt, die vor dem 1. Januar 2006 ausgestellt werden.

Ab 2006 sind auch Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnsteuerabrechnung zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet.

Ausnahme: Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte in ihrem Privathaushalt anstellen.

Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Mitarbeiters nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

Für Arbeitnehmer, die pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen haben, sind Lohnsteuerbescheinigungen nicht auszustellen.

Stand: 28.06.2005