Umsatzsteuer bei Legasthenie-Therapeutin
Eine Legasthenie-Therapeutin wurde vom Jugendamt mit der Durchführung einer ambulanten Legasthenie-Therapie beauftragt. Sie sollte diese im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durchführen. Nachdem sie für den betreffenden Veranlagungszeitraum keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid. Dabei schätzte es die Besteuerungsgrundlagen. Das Finanzgericht gab der Klage der Therapeutin gegen diesen Bescheid statt, weil es sich bei Legasthenie um eine Krankheit handele und die Betroffene eine arztähnliche Tätigkeit ausübe. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein.
Der Bundesfinanzhof stellte zunächst fest, dass die Tätigkeit eines Legasthenie-Therapeuten nicht als umsatzsteuerfrei angesehen werden könne. Es handele sich nämlich um keine Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG. Gleichwohl hob er nicht die Entscheidung des Finanzgerichtes auf, weil sich die Umsatzsteuerfreiheit aus Art. 13 Teil A Abs. 1 g der RL 77/388/EWG ergebe. Der deutsche Gesetzgeber habe diese Vorschrift nicht vollständig umgesetzt. Aus ihr ergebe sich unmittelbar, dass Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen von der Umsatzsteuer befreit, sofern diese von einem Privatmann im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Jugendliche nach § 35a SGB VIII erbracht würden.
BFH vom 18.08.2005, Az. V R 71/03
Stand: 12.01.2006
