Legasthenie als außergewöhnliche Belastung
Die Eltern machten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2000 Aufwendungen für die Behandlung der Legasthenie ihrer Tochter geltend. Als das Finanzamt die Anerkennung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung ablehnten, legten sie im Rahmen ihres erfolglosen Einspruches eine amtsärztliche Bescheinigung vor. Diese war auf den 11.09.2001 datiert. In diesem Schreiben wurde eine “Lese-Rechtschreibschwäche” attestiert, die durch medizinische Behandlung oder pädagogische Maßnahmen gebessert werden könne.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage der Eltern in letzter Instanz ab. Die Eltern hätten bereits vor Beginn der Therapie ein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit von therapeutischen Maßnahmen vorlegen müssen. Aus diesem müsse sich auch ergeben, dass es sich um eine krankhafte Form der Legasthenie und nicht nur um eine vorübergehende Beeinträchtigung handele. In letzterem Fall handele es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die keine außergewöhnliche Belastung darstellten.
BFH vom 03.03.2005, Az. III R 64/03
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