Steuerrecht - Kurzfristige Beschäftigung
Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 04.07.2005
Die “kurzfristige Beschäftigung” ist neben den 400 Euro-Jobs die zweite Variante der geringfügigen Beschäftigung.
Hierunter fallen vor allem Ferienjobs, saisonbedingte Tätigkeiten und Krankheitsvertretungen.
Voraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass diese auf zwei Monate oder auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, falls das Entgelt über 400 Euro im Monat liegt.
Wenn eine Beschäftigung als kurzfristig einzustufen ist, fallen keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an, auch nicht in pauschaler Form. Die Lohnsteuer kann mit 25 Prozent pauschaliert werden, wenn die Beschäftigung 18 Arbeitstage nicht überschreitet und der durchschnittliche Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro je Arbeitstag und zwölf Euro je Arbeitsstunde nicht überschreitet. Meist dürfte jedoch die Vorlage einer Lohnsteuerkarte günstiger sein.
Die Grenze von zwei Monaten gilt bei einer Beschäftigung an mindestens fünf Tagen wöchentlich, sonst gilt die Begrenzung auf 50 Arbeitstage.
Verschiedene kurzfristige Beschäftigungen, auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern, sind innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Nicht einbezogen werden 400-Euro-Jobs und versicherungspflichtige Beschäftigungen. Ob eine kurzfristige Beschäftigung oder ein 400-Euro-Job vorliegt, hängt von der Regelmäßigkeit ab. Auch wer nur an vier Tagen im Monat (48 Tage im Jahr) arbeitet, also unter der 50-Tage-Grenze bleibt, kann als regelmäßig beschäftigt gelten, wenn ein entsprechender Vertrag (auch stillschweigend) über eine längere Dauer als ein Jahr besteht.
Stand: 04.07.2005
