Künstliche Befruchtung I
Absetzbarkeit von Kosten für künstliche Befruchtung bei wilder Ehe
Eine Steuerpflichtige lebte mit ihrem Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie machte in ihrer Steuererklärung die Kosten für eine künstliche Befruchtung in Höhe von 23.977,29 DM geltend. Diese Aufwendungen waren von ihrer Krankenkasse nicht erstattet worden. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Aufwendungen an, weil sich eine unverheiratete Frau – im Gegensatz zu einer Ehefrau - in keiner Zwangslage befinde.
Das Finanzgericht Münster überzeugte diese Argumentation nicht. Nach Ansicht der Richter seien die Kosten für die Durchführung einer künstlichen Befruchtung auch bei einer nicht verheirateten Frau als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Empfängnisunfähigkeit sei bei jeder Frau als Krankheit anzusehen. Die Auswirkungen richteten sich nicht nach dem Familienstand. Außerdem habe auch eine ledige Frau das Recht, Nachkommen zu zeugen. Ansonsten werde sie in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigt. Dadurch werde nicht der durch die Verfassung gebotene besondere Schutz der Ehe infrage gestellt. Die für Krankenkassen geltenden anderslautenden sozialrechtlichen Vorschriften seien für das Steuerrecht bedeutungslos. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.
FG Münster vom 27.04.2005, Az. 1 K 7062/01 E
Stand: 01.01.2080
