Viele Steuerzahler staunen nicht schlecht, wenn der Betriebsprüfer seine Aktentasche auspackt und neben den Steuerakten ein Bündel Ablichtungen sichtbar wird.
Bei diesen handelt es sich in der Regel um so genannte Kontrollmitteilungen. Hierunter sind Feststellungen zu verstehen, die ein Finanzbeamter bei einer Außenprüfung über steuerlich relevante Verhältnisse dritter Personen oder des Steuerpflichtigen selbst trifft und die den für diese Personen zuständigen Finanzämtern übergeben werden.
Die Anfertigung von Kontrollmitteilungen ist nur anlässlich einer Außenprüfung zulässig.
Dabei muss es sich in jedem Fall um Zufallsfunde handeln. Die Suche nach Sachverhalten für Kontrollmitteilungen darf nicht das Ziel der Außenprüfung sein. Grund: Der Prüfungsauftrag darf nicht zum Zweck der Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse Dritter ergehen. Deshalb dürfen auch bei der Außenprüfung von Banken keine Kontrollmitteilungen über Konten, Sparbücher und Depots von Kunden verfasst werden. Auch Kontrollmitteilungen von anderen Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit personenbezogenem Inhalt dürfen die Finanzbehörden nicht verwerten. Beispiel: Mitteilungen von Rundfunkanstalten über Honorarzahlungen.
Werden bei einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der geprüften Personen ermittelt, so ist die Auswertung der Feststellungen insofern zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der Drittpersonen von Bedeutung ist.
Als Zufallsfunde, die in einer Kontrollmitteilung vermerkt werden können, sieht die Finanzverwaltung zum Beispiel folgende Sachverhalte an:
- Schmiergelder,
- branchenunübliche Provisionen,
- Vergütungen für Gelegenheitsgeschäfte,
- Überweisungen von Beträgen auf ein Privatkonto eines Dritten,
- die Barzahlung im Rahmen eines Geschäfts ohne Rechnung,
- die kostenlose oder verbilligte Lieferung von Gegenständen an einen Dritten.
Praxishinweis
Bemerkt ein Steuerzahler bei einer Betriebsprüfung, dass der Prüfer Kontrollmitteilungen anfertigt, sollte er hierüber seine betroffenen Geschäftspartner informieren. Meistens besteht nämlich zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit einer straf- oder bußgeldfreien Selbstanzeige, da die Aufnahme der Mitteilung über bestimmte Zahlungsvorgänge noch keine Entdeckung einer etwaigen Straftat darstellt und noch nicht die Ingangsetzung der Strafverfolgung bedeutet.
Stand: 23.06.2005
