Kirchgeld in NRW ist verfassungsgemäß
Die Ehefrau war Mitglied der evangelischen Kirche. Sie erwirtschaftete keine steuerpflichtigen Einkünfte. Ihr Ehemann erwirtschaftete das Familieneinkommen. Er war aus der Kirche ausgetreten. Auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens setzte das Finanzamt für den Veranlagungszeitraum 2001 auf der Grundlage von § 1 KiStG NW gegen die Ehefrau ein Kirchgeld in Höhe von 180 DM. Hiergegen wendete sie die Ehefrau im Wege der Klage.
Der Bundesfinanzhof wies in letzter Instanz die Klage ab. Das Kirchgeld verstoße nicht gegen die Verfassung. Insbesondere bestünden keine Bedenken in Bezug auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot. Die im Jahre 2000 vom Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen eingeführte Kirchensteuer entfalte lediglich eine sogenannte unechte Rückwirkung, die im Regelfall zulässig sei. Dies gelte besonders dann, wenn das Vertrauen der Betroffenen nicht schützenswert sei. Davon sei vorliegend auszugehen, weil die Eheleute bereits im Jahre 2000 über die Änderung der Rechtslage im Jahre 2001 über die Tagespresse etc. hätten erfahren können.
BFH vom 19.10.2005, Az. I R 76/04
Stand: 21.02.2006
