Steuerrecht - Mitarbeit von Kindern
Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 04.07.2005
Ob als Bote, Chauffeur oder Telefonist - in vielen Betrieben lassen Chefs ihre Kinder mitarbeiten.
Ein geschickter Schachzug, denn verglichen mit Ehegatten-Arbeitsverhältnissen kommen hier weitere Vorteile hinzu. Die Einbindung und Bezahlung von Kindern führt in vielen Fällen nicht nur zur Minderung der elterlichen Steuerprogression. Für das Kind kann unter Umständen die Ausbildung steuergünstig finanziert werden, da die entsprechenden Unterhaltsleistungen, die die Eltern ihren Kindern ohnehin schulden, sonst aus versteuertem Geld erbracht werden müssen.
Für Arbeitsverträge mit Kindern gelten weitgehend die gleichen Gestaltungsprinzipien wie bei Ehegatten-Arbeitsverträgen.
Auch sie müssen rechtswirksam vereinbart sein, tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich entsprechen. Zu beachten ist aber, dass das Mindestalter des mitarbeitenden Kindes nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens 14 Jahre betragen muss.
Mindestalter beachten
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist Kinderarbeit verboten. Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern (bis 14 Jahren) und Jugendlichen (von 15 bis 18 Jahren). Für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder. Kinder, die mindestens 14 Jahre alt und nicht vollzeitschulpflichtig sind, dürfen aber mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Dazu zählen etwa Kopier- und Botendienste. Das Mindestalter für die reguläre Beschäftigung eines Jugendlichen im Betrieb beträgt 15 Jahre. Das ergibt sich zwar nicht explizit aus dem Gesetz, wohl aber daraus, dass es die Mitarbeit von Jugendlichen in Betrieben detailliert regelt und damit als zulässig voraussetzt.
Mitarbeit muss über Dienstpflicht hinausgehen
Auch ist die familienrechtliche Dienstpflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu beachten. Für Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern erzogen und unterhalten werden, bedeutet das, dass sie ihren Kräften entsprechend im Hausstand und im Geschäft der Eltern mithelfen müssen.
Geht ein Arbeitsvertrag nicht über die familienrechtliche Dienstpflicht hinaus, ist er steuerlich unwirksam.
Die Zahlungen sind dann keine Gegenleistung für die Mitarbeit im Betrieb, sondern Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht. In folgenden Fällen hat der Bundesfinanzhof die Mitarbeit von Kindern der familienrechtlichen Dienstpflicht zugerechnet und steuerlich nicht anerkannt:
-
Bei gelegentlichen Botendiensten und der Entgegennahme von drei bis fünf Telefonanrufen an zwei Tagen pro Woche,
-
beim Chauffieren des Vaters, wenn das Kind nach dem Erhalt des Führerscheins Fahrpraxis gewinnen will und
-
beim Reinigen des häuslichen Arbeitszimmers.
Praxishinweis
Um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte die vereinbarte Tätigkeit über unbedeutende Hilfsleistungen hinausgehen. Es sind daher feste Aufgaben innerhalb der Praxis zu vereinbaren, die die Angehörigen innerhalb der festgelegten Arbeitszeit erfüllen müssen.
Stand: 04.07.2005
