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Steuerrecht - Kindergeldende

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Kindergeldende

Kindergeldzahlungen enden nicht immer mit dem Diplom

Eine 26-jährige Studentin blieb nach Ablegung Ihrer Diplom-Hauptprüfung mit der Note “sehr gut” im Fach Psychologie an ihrer Universität eingeschrieben. Sie besuchte weiterhin Vorlesungen und nahm an Seminaren über autogenes Training und klinische Psychologie teil. Im Anschluss daran absolvierte sie ein achtwöchiges Praktikum in der Beratungsstelle eines Caritasverbandes. Nachfolgend nahm sie an einer viermonatigen Fortbildungsmaßnahme über Sozialmanagement bei einer Steuer- und Wirtschaftsakademie teil. Das Finanzamt forderte von den Eltern die geleisteten Kindergeldzahlungen ab dem Zeitpunkt des Bestehens der Diplom- Hauptprüfung zurück, weil sie sich nicht mehr in einer Berufsausbildung befunden habe.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hob die Entscheidung auf und verpflichtete das Finanzamt zur Gewährung von Kindergeldzahlungen. Es dürfe diese nicht zurück fordern, weil eine Berufsausbildung nicht zwangsläufig mit dem Studienabschluss ende. Der Studienabschluss sei heutzutage auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr ausreichend. Häufig würden zusätzliche Qualifikationen, wie etwa Praktika, gefordert. Das gelte auch im Falle eines überdurchschnittlichen Studienabschlusses. Nicht entscheidend sei, ob die durchgeführten Maßnahmen für die Ausübung des angestrebten Berufes unerlässlich seien.

FG Rheinland-Pfalz vom 28.07.2005, Az. 6 K 2422/04

Stand: 01.01.2080