Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge beim Kindergeld.
Eine Mutter bezog für ihren volljährigen Sohn Kindergeld. Dieser machte eine Ausbildung zum Industriemechaniker und erhielt dafür ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von ca. 12.500 DM. Das Finanzamt setzte das Kindergeld nunmehr auf Null DM fest, weil nach seinen Berechnungen die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegte Freigrenze überschritten worden sei. Es berücksichtigte dabei nicht die Zahlungen des Sohnes an die gesetzliche Sozialversicherung in Höhe von 3078,38 DM im Jahr. Hiergegen klagte die Mutter vor dem Finanzgericht sowie vor dem Bundesfinanzhof, ohne einen Erfolg zu erzielen. Schließlich legte sie Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Bundesfinanzhofes auf. Durch die Streichung des Kindergeldes werde die Mutter in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil die allgemeine Chancengleichheit nicht gewahrt werde. Durch die Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Kindeseinkommens werde sie in ungerechtfertigter Weise gegenüber anderen Eltern benachteiligt. Durch die Nichtberücksichtigung der Zahlungen an die Sozialversicherung werde das Existenzminimum nicht sichergestellt. Das Bundesverfassungsgericht wies daher das Verfahren an den Bundesfinanzhof zurück. Dieser müsse bei der Einkommensermittlung das Nettoeinkommen des Kindes zugrundelegen.
BVerfG vom 11.01.2005, Az. 2 BvR 167/02
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