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Steuerrecht - Kinderbetreuung

Publiziert von:
Wirtschaftsjournalistin Bettina Blaß
am 09.04.2005


Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten werden vom Finanzamt anerkannt.

Kinder sind teuer. Das wissen Eltern am besten. Es fängt bei den Windeln an, geht weiter bis zur Kleidung und selbstverständlich zur Betreuung. Ein Platz im Kinderhort kann je nach Einkommen locker bis zu 5000 Euro im Jahr kosten. Doch zumindest einen Teil dieser Ausgaben können Steuerzahler beim Finanzamt geltend machen.

“Jeder, der einen Kinderfreibetrag hat oder Kindergeld bekommt, kann einen Teil der Kosten von der Steuer abziehen”, weiß Ralf Giebler, Steuerberater bei der Kanzlei Dr. Keller & Partner in Schwäbisch Hall. Das gilt für Alleinerziehende, Verheiratete oder Lebenspartnerschaften. Der Steuerpflichtige und gegebenenfalls sein Ehegatte müssen lediglich die Betreuung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Behinderung oder langfristigen Krankheit, die mit einem Arztattest nachgewiesen werden muss, in Anspruch nehmen. Die Regelung gilt sowohl für Pflege- als auch für Adoptiv-, nicht aber für Stiefkinder.

Allerdings muss das Kind im Haushalt des Steuerzahlers leben. Das bedeutet für geschiedene Eltern:

Nur wenn das Kind bei beiden Elternteilen in den jeweiligen Haushalt eingegliedert ist, können sie die entsprechenden Kosten geltend machen. Als Kind in diesem Sinne gelten alle unter 14-Jährigen. Eltern älterer Kinder können die Betreuungskosten nur absetzen, wenn das Kind behindert ist.

“Der Begriff Betreuung ist weit gefasst”, erklärt Steuerexperte Giebler. Er zählt auf:

  • Kindergarten,
  • Kinderhort,
  • Haushaltshilfe,
  • Babysitter,
  • Tagesmutter,
  • Verwandte oder Freunde,
  • Au pair.

“Allerdings muss es sich wirklich um Betreuung handeln, die betreffende Person muss sich also mit dem Kind auseinandersetzen. Geht es nur zur Oma zum Essen, ist das keine Betreuung”, sagt Giebler.

Gerade wenn das Kind bei Verwandten oder Freunden betreut wird, ist das Finanzamt wachsam.

Steuerberater Giebler empfiehlt darum, einen Vertrag abzuschließen. “Wer das Kind zur Tagesmutter oder in den Hort bringt, schließt sowieso einen Vertrag ab. Es gibt keinen Grund, im Verwandtenverhältnis darauf zu verzichten”, rät er. Der Zahlungsverkehr solle bargeldlos sein, der Lohn also von Konto zu Konto überwiesen werden. Damit gehe man Problemen am ehesten aus dem Weg.

Wer alle diese Anforderungen erfüllt, kann als Paar maximal 1500 Euro absetzen, als Alleinerziehender 750 Euro. Voraussetzung: Die Belastung liegt bei mindestens 1548 beziehungsweise 774 Euro. Das bedeutet also, ein Paar muss im Jahr mindestens 3048 Euro für die Betreuungskosten ausgeben, um 1500 Euro absetzen zu können, der allein Erziehende muss mindestens 1524 Euro ausgeben, um 750 Euro anrechnen lassen zu können.

Zahlt ein Paar also 5000 Euro an Betreuungskosten und liegt der Mindestaufwand bei 1548 Euro, so werden von den verbleibenden 3452 Euro 1500 Euro berücksichtigt. Anderes Beispiel: Ein getrennt lebendes Paar teilt sich die Ausgaben für die Betreuung von jährlich 3000 Euro. Jeder muss also für 1500 Euro aufkommen. Der Mindestbetrag liegt bei 774 Euro. Zieht man ihn von den tatsächlichen Ausgaben ab, bleiben 726 Euro über. Das heißt, die Kosten werden voll berücksichtigt, da für jeden Elternteil 750 Euro als Höchstbetrag gelten.

Kosten sind nicht nur die Ausgaben für die Betreuungsarbeit: “Wohnt die Oma mietfrei im Haus, weil sie immer auf den Enkel aufpasst, können auch diese anfallenden Kosten abgerechnet werden”, sagt Ralf Giebler. Das gelte auch für die Fahrtkosten des Betreuers ins Haus der Eltern des zu betreuenden Kindes.

Und möglicherweise kommt es bald noch besser: Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren anhängig, nach dem Kinderbetreuungskosten in voller Höhe und unbegrenzt abzugsfähig sein sollen.

Es handelt sich dabei um ein Musterverfahren, das im März 2005 noch nicht entschieden war. “Sollten Finanzämter die Betreuungskosten derzeit nicht voll anerkennen, dann muss der Steuerpflichtige Einspruch einlegen”, weiß Giebler. Es empfiehlt sich allerdings, dazu einen Steuerberater um Hilfe zu bitten.

Der Artikel go(insteseinspreinl,“Einspruch”) enthält dazu genauere Informationen.

Stand: 09.04.2005