AdvoGarant

Steuerrecht - Abzugsmöglichkeiten bei Kindern

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 01.07.2005


Abzugsmöglichkeiten bei Kindern

Für steuerlich zu berücksichtigende Kinder gibt es im Einkommensteuergesetz eine Reihe von besonderen Abzugsmöglichkeiten.

Hierzu gehören beispielsweise Kinderfreibeträge, Ausbildungsfreibetrag, Kinderbetreuungskosten, Pauschbeträge für behinderte Kinder sowie seit einiger Zeit auch das Kindergeld.

Durch das 2. Familienförderungsgesetz hatte es hier zum 1. Januar 2002 einschneidende Änderungen gegeben:

  • Für erste und zweite Kinder wurde das Kindergeld auf nunmehr 154 Euro angehoben.

  • Der Kinderfreibetrag, der das sächliche Existenzminimum eines Kindes abdecken soll, wurde auf 3.648 Euro erhöht.

  • Der bisherige Betreuungsfreibetrag wurde um eine Erziehungs- und um eine Ausbildungskomponente ergänzt und auf 2.160 Euro (Elternpaar) angehoben. Dieser neue Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung wird für alle steuerlich zu berücksichtigenden Kinder gewährt. Genauso wie bisher werden dieser Freibetrag und der Kinderfreibetrag mit dem Kindergeld verrechnet. Das Finanzamt führt dazu eine Günstigerprüfung durch. Dies geschieht allerdings erst bei der Festsetzung der Einkommensteuer. Im laufenden Jahr wird generell nur Kindergeld gewährt.

  • Für Kinder unter 14 Jahren können erwerbstätige Eltern nachgewiesene Kinderbetreuungskosten absetzen, soweit sie den bisherigen Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.548 Euro übersteigen. Außerdem ist dieser Abzugsbetrag auf 1.500 Euro begrenzt. Für allein Erziehende gelten jeweils die hälftigen Beträge.

  • Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, wird ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro gewährt. Der Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder, soweit diese 1.848 Euro übersteigen.

Nach einer Ehescheidung werden die steuerlichen Abzugsbeträge im Zusammenhang mit Kindern in der Regel jeweils zur Hälfte gewährt.

Das gilt allerdings nicht für den Entlastungsbetrag für allein Erziehende. Beim Kindergeld sieht es so aus, dass im Fall der Trennung / Scheidung in erster Linie der Elternteil das Kindergeld bekommt, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der barunterhaltsverpflichtete Elternteil kann in der Regel die Unterhaltszahlung für das Kind um das halbe Kindergeld kürzen.

In bestimmten Fällen kann der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden. Eine einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrages auf einen Elternteil ist seit dem 1. Januar 1996 aber nicht mehr möglich.

Stand: 01.07.2005