Keine Verpflegungsmehraufwendungen trotz Einsatzwechseltätigkeit.
Eine Frau wurde von Ihrem Arbeitgeber zum einen als Hostess im Empfangsbereich einer Bank und zum anderen als Datenerfasserin im Serverbereich einer anderen Firma eingesetzt. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages wurden für den Arbeitnehmer Einsatzort und Dienstzeit durch die zuständige Einsatzleitung festgelegt. Es bestehe kein Anspruch auf den Einsatz im gleichen Bereich. Die Klägerin durfte bei der Bank die Kantine mitbenutzen, musste aber einen Zuschlag zahlen. In dem anderen Unternehmen gab es keine Kantine. Die Klägerin konnte abends in ihre Wohnung zurückkehren. Das Finanzamt lehnte die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ab, weil es sich um keine Einsatzwechseltätigkeit handele.
Das Finanzgericht Brandenburg wies die Klage der Frau ab. Es bedürfe keiner Klärung, ob es sich um eine Einsatzwechseltätigkeit handele. Auch in diesem Fall könne sie keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Diese stünden ihr nur zu, wenn sie in den Firmen vor Ort gegenüber der Stammbelegschaft schlechter gestellt werde. Dies sei zu verneinen, weil sie die Kantine habe mitnutzen dürfen bzw. in dem anderen Betrieb auch für die übrigen Mitarbeiter keine Verpflegung angeboten werde. Der Zuschlag komme nicht durch die Einsatzwechseltätigkeit als solche.
FG Brandenburg vom 23.02.2005, Az. 4 K 1418/02
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