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Steuerrecht - Keine Belastung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Keine Belastung

Unterhaltszahlungen an vermögende Kinder sind keine außergewöhnliche Belastung

Die Eltern unterstützten ihre volljährige Tochter mit einer Unterhaltszahlung in Höhe von 12.000 DM, weil diese über kein eigenes Einkommen verfügte und ihre beiden minderjährigen Kinder versorgen musste. Die Tochter war Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes zu dem ein Gebäude, ein Traktor, ein Silo und vier Pferde gehörten. Darüber hinaus hielt sie auch Miteigentumsanteile in Höhe von 50% an einigen Mietwohnungsgrundstücken. Der Wert des Grundbesitzes betrug 826.262 DM. Aufgrund einer Veräußerungs- und Belastungssperre kann der Grundbesitz bis zum Tode der Mutter nicht verwertet werden. Außerdem haben die Eltern ein lebenslanges Nießbrauchrecht. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltszahlung nicht als außergewöhnliche Belastung an.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage der Eltern ab. Der gezahlte Unterhalt könne nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, weil die Tochter ein nicht geringfügiges Vermögen von über 30.000 DM gehabt habe. Das das Vermögen nicht verwertet werden könne, spiele keine Rolle. Dieses ergebe sich einmal aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG, die lediglich an das Vorhandensein eines Vermögens anknüpfe. Anders sei dies nur bei Bezügen: Hier ergebe sich aus den Formulierungen des Gesetzes, dass sie auch verfügbar sein müssten. Zu bedenken sei schließlich, dass sich auch bei einer Verfügungssperre das Vermögen vermehre und das Kind daher auf jeden Fall langfristig davon profitiere.

FG Düsseldorf vom 28.06.2005, Az. 17 K 1731/03 E

Stand: 01.01.2080