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Steuerrecht - Kein Heilzweck

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Rechtszentrum
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Keine ermäßigte Umsatzsteuer für Sauna im Fitnessstudio

Der Betreiber eines Fitnesscenters bot seinen Kunden die Nutzung von Fitnessbereich, Sauna und Racket in separater Form an. Gleichzeitig konnten auch Kombinationsverträge abgeschlossen werden, die z.B. die Nutzung von Racket und Sauna oder von allen drei Bereichen umfassten. Das Finanzamt erkannte für die Umsätze aus dem Betrieb der Sauna nicht den in der Umsatzsteuererklärung angesetzten ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu, sondern setzte den Regelsatz fest. Hiermit war der Betreiber des Fitnessstudios nicht einverstanden und erhob Klage.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz sei bei einer Sauna nur dann anzuwenden, wenn sie zu Heilzwecken dienen würde. Davon könne nur dann ausgegangen werden, soweit sie zur Behandlung von Erkrankungen wie chronischen Hautkrankheiten, Gicht etc. eingesetzt werde. Von einer derartigen Nutzung könne bei einer Sauna in einem Fitnessstudio nicht ausgegangen werden.

BFH vom 12.05.2005, Az. V R 54/02

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