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Steuerrecht - Kartenprüfung

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 13.07.2005


Kartenprüfung

Prüfung der Lohnsteuerkarte nicht vergessen.

Im Herbst ist es wieder soweit: Wenn Sie Arbeitnehmer sind, erhalten Sie von Ihrer Gemeinde die Lohnsteuerkarte für das kommende Jahr. Bevor Sie die Lohnsteuerkarte im Lohnbüro Ihres Arbeitgebers abgegeben, sollten Sie genau prüfen, ob alle Eintragungen stimmen. Insbesondere sollten Sie nicht versäumen, einen möglichen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu stellen. Lesen Sie, worauf Sie bei der Lohnsteuerkarte achten müssen.

Die Prüfung der Lohnsteuerkarte ist wichtig, weil sich der monatliche Steuerabzug nach den Angaben der Lohnsteuerkarte richtet. Dies betrifft neben der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Wenn Sie Kinder haben, sollten Sie darauf achten, dass alle steuerlich zu berücksichtigenden Kinder vermerkt sind. Alleinerziehende sollten prüfen, ob die Eintragung eines Entlastungsbetrages möglich ist.

Sind beide Ehegatten Arbeitnehmer, ist das Augenmerk auf die Eintragung der “richtigen” Steuerklassenkombination zu legen. Schließlich sollte geprüft werden, ob die Eintragung eines besonderen Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte möglich ist.

Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte können bis zum 30. November beantragt werden.

Wird beispielsweise ein Freibetrag im November eingetragen, dann wird er bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember in voller Höhe berücksichtigt. Dies kann zu einer enormen Steuerersparnis führen.

Ebenfalls bis zum 30. November können auch noch Änderungen der Steuerklassen vorgenommen werden. Dies ist insbesondere für Alleinerziehende von Bedeutung, die bislang die Einstufung in die Steuerklasse II nicht beantragt haben.

Obwohl bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer seit einigen Jahren keine Kinderfreibeträge mehr berücksichtigt werden, stattdessen wird Kindergeld gewährt, ist die Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte weiterhin wichtig. Diese Eintragung wirkt sich jedoch nicht auf die Höhe der monatlichen Lohnsteuer, sondern nur auf die Berechnung des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer aus.

Dies gilt auch für den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Die Gemeinden berücksichtigen von sich aus auf der Lohnsteuerkarte 2006 nur Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also Kinder, die nach dem 1. Januar 1988 geboren sind. Kinder, die älter als 18 Jahre sind, werden in bestimmten Fällen (etwa Schule, Studium) auf Antrag des Steuerzahlers vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Der Antrag ist beim Finanzamt zu stellen. Bei diesen Kindern werden allerdings eigene Einkünfte und Bezüge angerechnet. So wird kein Kinderfreibetrag mehr bescheinigt, wenn ein Kind jährliche Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.680 Euro hat.

Stand: 13.07.2005