Steuerrecht - Haushaltsnahe Dienstleistung
Publiziert von:
RA Andreé Jacobs
am 09.04.2005
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Steuern sparen durch die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20%, höchstens jedoch um 600,00 €, wenn eine Privatperson, so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen durch einen Unternehmer ausführen lässt. Es darf allerdings keine Haushaltshilfe beschäftigt werden und die Kosten müssen durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Außerdem muss es sich um Aufwendungen für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung handeln.
Fraglich ist, was unter einer haushaltsnahen Dienstleistung zu verstehen ist. Die Oberfinanzdirektion Hannover will handwerkliche Tätigkeiten begünstigen, sofern es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt (Anstreichen und Tapezieren von Wänden, Lackieren von Fenstern, Innentüren, Heizkörpern usw.). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören zum Beispiel Reinigungsarbeiten, Pflege- und Betreuungsleistungen und Fensterputzen. Begünstigt sind außerdem die bei Malerarbeiten übliche Beseitigung der Wand- und Deckenrisse sowie der durch Dübel und Nägel entstandenen Löcher.
Nicht hierher gehören Tätigkeiten, die üblicherweise den Einsatz eines Fachmannes erfordern, wie Arbeiten an der Elektro- und Wasserinstallation, an der Heizungsanlage, Fliesenlegerarbeiten oder Arbeiten am Dach des Hauses.
Entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift sind nur die Aufwendungen für die handwerkliche Tätigkeit bzw. die Dienstleistung selbst begünstigt. Nicht begünstigt sind dagegen die Kosten für das verwendete Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferten Waren.
Da es sich um eine neue gesetzliche Regelung handelt, gibt es natürlich noch einige ungeklärte Fragen. So soll z. B. die Erneuerung eines Teppichbodens nicht zu den begünstigten Arbeiten gehören. Auch soll ein Abzug ausgeschlossen sein, sofern die Einzelmaßnahme die Grenze von 150,00 € übersteigt. Hierbei handelt es sich jedoch um Verwaltungsanweisungen, die nur die Finanzämter binden. Daher ist zu empfehlen auch solche Aufwendungen geltend zu machen, die den Grenzwert übersteigen. Sollte das Finanzamt diese nicht anerkennen, kann ein Finanzgericht durchaus zu einer anderen Entscheidung kommen.
20% dieser Aufwendungen, bis maximal 600,00 €, können jedes Jahr direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Das ist insofern interessant, weil die Ausgaben nicht das zu versteuernde Einkommen senken und der Vorteil sich nicht nach dem individuellen Steuersatz richtet, sondern die Steuerschuld um diese Aufwendungen gekürzt wird.
Es sinkt also unmittelbar die zu zahlende Einkommensteuer.
Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag mit der Steuererklärung gestellt wird. Die Ausgaben müssen durch eine ordnungsgemäße Rechnung und durch Vorlage des Kontoauszugs nachgewiesen werden. Die Vorlage des reinen Überweisungsträgers oder einer Barzahlungsquittung reicht nicht aus.
Stand: 09.04.2005
