Güterstandswahl
Absetzbarkeit von Scheidungsfolgekosten
Zwei Eheleute trennten sich, nachdem sie dreißig Jahre vorher den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart hatten. In dem Jahr der Trennung schlossen sie einen notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag. In diesem Vertrag hoben sie die Gütergemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung. Für die Beratung sowie die Beurkundung bezahlten sie einen Betrag von insgesamt 42.448 DM. Diesen machen sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Als das Finanzamt diese Aufwendungen nicht anerkannte, gab das Finanzgericht Köln ihrer Klage statt. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.
Der BFH hob dieses Urteil auf und wies die Klage der Eheleute ab. Die Kosten für eine Ehescheidung seien nur insoweit als zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG anzusehen, wie sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Durchführung des Eheverfahrens entstanden seien. Davon könne normalerweise nicht bei Kosten ausgegangen werden, die im Zusammenhang mit der Abwicklung einer Ehescheidung entstanden seien. Anders sei dies nur mit der Regelung des Versorgungsausgleiches und bis zum Jahre 1997 mit der Bestimmung über die elterliche Sorge, die nicht zur Disposition der Parteien stünden, sondern mit der Scheidungssache zu verhandeln seien. Die Kosten, die mit der Wahl eines Güterstandes außerhalb des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entstünden, seien jedenfalls nicht als zwangsläufig anzusehen.
BFH vom 30.06.2005, Az. III R 36/03
Stand: 02.12.2005
