Grenzbetrag
Ermittelung des Freibetrages für Kindergeld
Ein volljähriges Kind ging neben dem Studium einer Teilzeitbeschäftigung nach und verfügte dadurch über Bruttoeinnahmen von 12.736,62 Euro im Kalenderjahr. Es zahlte in diesem Veranlagungszeitraum einen privaten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.182 Euro. Das Finanzamt lehnte die Zahlung von Kindergeld ab, weil die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag überschritten. Dabei berücksichtigte es insbesondere nicht die Krankenversicherungsbeiträge des Kindes.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage der Eltern statt. Diese müssten Kindergeld erhalten, weil das Kind durch seine Einkünfte den Grenzbetrag nicht überschritten habe. Die gezahlten Beiträge für die private Krankenversicherung müssten von den erzielten Einkünften abgezogen werden.
Niedersächsisches FG vom 09.11.2005, Az. 2 K 477/04
Stand: 14.03.2006
