Gnadenfrist
Doch keine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen / Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Das Bundesfinanzministerium hat entgegen seiner früheren Verlautbarungen in einem neuen Erlass klargestellt, dass Unternehmer jedenfalls für den Veranlagungszeitraum bis zum 31.05.2005 weder zu der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen, noch der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf dem elektronischen Übertragungswege verpflichtet seien. Sie können also Ihre Lohnsteuer-Anmeldungen und Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorerst in gewohnter Papierform oder per Fax beim Finanzamt einreichen. Ein Härtefall-Antrag ist hierzu nicht erforderlich.
BMF – Schreiben vom 28.04.2005, IV A 7 – S 0321 – 34/05
Stand: 01.01.2080
