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Steuerrecht - Gnadenfrist

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Gnadenfrist

Doch keine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen / Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Das Bundesfinanzministerium hat entgegen seiner früheren Verlautbarungen in einem neuen Erlass klargestellt, dass Unternehmer jedenfalls für den Veranlagungszeitraum bis zum 31.05.2005 weder zu der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen, noch der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf dem elektronischen Übertragungswege verpflichtet seien. Sie können also Ihre Lohnsteuer-Anmeldungen und Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorerst in gewohnter Papierform oder per Fax beim Finanzamt einreichen. Ein Härtefall-Antrag ist hierzu nicht erforderlich.

BMF – Schreiben vom 28.04.2005, IV A 7 – S 0321 – 34/05

Stand: 01.01.2080