GmbH-Gesellschafter
Rente für den Chef - Einen Sonderfall der Altersvorsorge stellen GmbH-Geschäftsführer dar.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von den Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge profitieren. Entscheidend ist dabei, inwiefern die Stellung des Geschäftsführers als “beherrschend” eingeordnet wird. Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, denn sie muss sowohl arbeitsrechtlich, sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich geprüft werden. Und wie es immer in solchen Dingen ist, die verschiedenen Gesetzeswerke finden unterschiedliche Antworten.
Betriebliche Altersvorsorge
Seit Anfang 2005 ist alles “nachgelagert”. Auch die früher sehr lukrative Direktversicherung profitiert nun von einer Steuerfreiheit der Einlagen bis 2.496 Euro (im Jahr 2005) und einer zusätzlichen steuerfreien Zuwendung in Höhe 1.800 Euro. Dafür müssen aber im Alter auch die Rentenauszahlungen voll versteuert werden. Alte Verträge sehen noch eine Pauschalbesteuerung in der Ansparphase und dafür Steuerfreiheit in der Auszahlungsphase vor. Zusammengefasst: Alle Formen der betrieblichen Altersvorsorge kann vom Prinzip her auch der GmbH-Geschäftsführer für sich in Anspruch nehmen.
Pensionszusage oder Unterstützungskasse
Besonders interessant ist für ihn aber vor allem die Pensionszusage oder Unterstützungskasse. Für die Pensionszusage bildet die GmbH in der Ansparzeit Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Dadurch wird der Unternehmensgewinn verringert. Mit der Rentenzahlung wird der Gewinn dann wieder erhöht. Bei der Unterstützungskasse werden Gelder für die spätere Rente in eine externe Versorgungseinrichtung eingezahlt. Diese Form hat aber in der Regel den Nachteil, dass sie mindestens einem weiteren Arbeitnehmer ebenfalls zugänglich gemacht werden muss.
Unterstützungskassen müssen dabei nicht vom Unternehmer selbst beaufsichtigt werden, sondern ihnen kann auch beigetreten werden.
Versicherungsgesellschaften bieten das an. Ein Nachteil bei Pensionszusagen ist, dass sie später aus der laufenden Bilanz des Unternehmens gezahlt werden und zuvor rückgestellt wurden. Dadurch besteht für den Geschäftsführer die Gefahr, dass er vielleicht doch nicht ausreichend abgesichert wurde. Außerdem sind solche Zusagen im Zuge von Unternehmensnachfolgen für den neuen Eigentümer unattraktiv, sie mindern also den Wert des Unternehmens und damit den Kaufpreis. Deshalb bietet es sich immer an, die Pensionszusage rückzudecken, in vielen Fällen ist das sogar Pflicht.
Das Geld wird dann nicht nur in der Bilanz rückgestellt, sondern tatsächlich in eine Anlageform investiert. Dies kann durch klassische Versicherungsprodukte oder auch durch Anlagen wie etwa Fonds geschehen. Auch hier sind die Regelungen hoch komplex, daher sollten sie sich gezielt beraten lassen.
Stand: 30.08.2005
