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Steuerrecht - Gewerbemerkmale

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Gewerbemerkmale

Kartenlesen kann ein Gewerbe sein

Eine junge Dame meldete ein Gewerbe an. Geschäftsgegenstand sollte “Telefonmarketing im Unterhaltungsbereich” sein. Nach einer Ummeldung betrieb sie zusätzlich einen Versandhandel mit CD`s, Kassetten und Textilien. Sie gab entsprechende Steuererklärungen ab. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin einige Gewerbesteuermessbescheide. Dagegen erhob die junge Dame Einspruch und Klage. Ihre Tätigkeit als Kartenlegerin sei kein “Gewerbe”, sondern vielmehr als beratend und damit freiberuflich einzustufen. Sie betreibe auch kein Telefon“marketing”, da sie ja keine Produkte bewerbe.

Die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Die Tätigkeit der Kartenleserin sei weder wissenschaftlich, erzieherisch oder unterrichtend. Für die Wissenschaftlichkeit fehle es an der Behandlung von Grundsatzfragen, wie es in der Wissenschaft üblich sei. Die Klägerin habe selbsteingeräumt, dass sie praxisorientiert arbeite. Sie übe auch keine erzieherische Tätigkeit aus, da sich ihr Angebot an Erwachsene richte und damit nicht mehr an erziehbare Jugendliche. Anhaltspunkte für eine unterrichtende Tätigkeit gebe es erst recht nicht. Im Übrigen weise ihre Tätigkeit alle Merkmale eines Gewerbes auf und sei entsprechend zu besteuern. Das gelte natürlich auch für den Versandhandel.

FG Düsseldorf vom 25.1.2005, Az. 17 K 572/02 G

Stand: 01.01.2080