Geschäftsaufgabe
Unternehmer, die einen Gewerbebetrieb verkaufen oder aufgeben, müssen die bestehenden stillen Reserven auflösen.
Das bedeutet: Durch die möglicherweise jahrelang aufgestauten Gewinne erhöht sich dann der gewerbliche Gewinn eines einzigen Jahres. Einkommensteuerlich würde sich dies in der Regel sehr negativ auswirken.
Das Einkommensteuergesetz versucht deshalb, diese Rechtsfolge zu mildern, indem es für den Veräußerungsgewinn zwei Erleichterungen gewährt:
- einen Freibetrag beziehungsweise
- eine ermäßigte Besteuerung.
Außerdem unterliegen Veräußerungsgewinne nicht der Gewerbesteuer, ausgenommen davon sind die Gewerbebetriebe von GmbHs oder AGs.
Die Steuerbegünstigung ist auf folgende Vorgänge anwendbar:
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Die Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebs. Käufer muss allerdings ein fremder Dritter sein. Die genannten steuerlichen Vorteile entfallen bei einem Verkauf an eine Personengesellschaft, an der der Betriebsinhaber selbst beteiligt ist.
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Die Veräußerung des gesamten Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft (OHG, KG oder GbR).
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Die Aufgabe des gesamten Gewerbebetriebs.
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Die Aufgabe eines Teilbetriebs und des gesamten Geschäftsanteils an einer Personengesellschaft.
Eine Betriebsaufgabe in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Betrieb über einen längeren Zeitraum hinweg allmählich abgewickelt wird.
Vielmehr müssen die Gegenstände des Betriebsvermögens in einem einheitlichen Vorgang entweder an Dritte einzeln verkauft oder in das Privatvermögen überführt werden.
Wie wird der Veräußerungsgewinn ermittelt?
Bei der Betriebsveräußerung ist der Veräußerungspreis, gekürzt um die Verkaufskosten, den in der Bilanz ausgewiesenen Werten des Betriebsvermögens im Zeitpunkt des Verkaufs gegenüberzustellen. Dabei ist der Verkaufspreis der Wert der Kaufpreisforderung. Veräußerungspreis minus Veräußerungskosten minus Buchwert des Betriebsvermögens ergibt den Verkaufsgewinn.
Bei der Betriebsaufgabe gilt als Veräußerungspreis die Summe der Preise für einzeln verkaufte Wirtschaftsgüter, falls der Betrieb durch Einzelveräußerung aufgelöst wird. Falls Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen überführt werden, ist dafür der jeweilige Verkaufswert anzusetzen. Auch hiervon sind die Buchwerte abzuziehen. Das Ergebnis ist der Veräußerungsgewinn.
Wie hoch ist der Freibetrag?
Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass der Veräußerungsgewinn nur insoweit zu versteuern ist, als er den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag wird gewährt, wenn der Geschäftsinhaber, der seinen Betrieb verkauft oder aufgibt,
- das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
- dauernd berufsunfähig ist.
In diesen Fällen beträgt der Freibetrag 45.000 Euro. Ist der Verkaufsgewinn höher als 136.000 Euro, vermindert sich der Freibetrag um den Betrag, der 136.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag wird dem Steuerzahler nur einmal gewährt. Veräußerungen von vor 1996 zählen dabei nicht mit.
Stand: 09.08.2005
