Gehaltsprüfung
Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem üppigen Geschäftsführergehalt
Ein Alleingesellschafter gründete eine Immobilienberatung und setzte sich als alleinigen Geschäftsführer ein. In dem Betrieb waren zwei Angestellte tätig. Der Geschäftsführer erhielt ein monatliches Grundgehalt von 30.000 DM zuzüglich eines Urlaubs- und Weihnachtsgeldes in der Höhe von jeweils eines Monatsgehaltes. Darüber hinaus wurde an den Geschäftsführer eine gewinnabhängige Tantieme in Höhe von 30% des Jahresüberschusses gezahlt. In den folgenden Jahren wurde ein Jahresumsatz von maximal 1,28 Millionen DM erwirtschaftet. Das Finanzamt ging von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Lediglich ein Gehalt von 270.000 DM sei angemessen.
Das saarländische Finanzgericht wies die Klage des Gesellschafters ab. Das vereinbarte Gehalt könne nicht mehr als angemessen angesehen werden und stelle daher eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Das Unternehmen habe lediglich Umsätze im unteren Bereich erwirtschaftet. Ein fremder Geschäftsführer hätte nach der Gründung niemals ein derart hohes Gehalt erhalten. Bei ihm wäre erst einmal die Gewinnentwicklung abgewartet worden. Bei einem solchen Unternehmen werde üblicherweise ein Jahresfestgehalt von höchstens 139.992 DM ohne zusätzliche Tantiemen gezahlt.
FG Saarland vom 04.07.2005, Az. 1 V 124/05
Stand: 12.10.2005
