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Steuerrecht - Garantierücklagen

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 28.06.2005


Garantierücklagen

Garantierückstellungen werden steuerlich nur insoweit anerkannt, als sie nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag einer objektiven Nachprüfung standhalten ...

... und das angemessene, den betrieblichen Verhältnissen entsprechende Maß nicht überschreiten.

Die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme in dem vom Unternehmer geschätzten Umfang genügt dabei allerdings nicht. Der Unternehmer muss vielmehr im Rahmen des Zumutbaren Tatsachen dafür anführen, dass er in dem von ihm geschätzten Ausmaß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Garantieleistungen wird ausführen müssen.

Einzelrückstellung

Resultieren Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind und können sie bis zu diesem Datum beim Kaufmann geltend gemacht werden, kann er für jedes konkrete Risiko eine Einzelrückstellung bilden. Das gilt auch, wenn die Ansprüche erkennbar drohen. Die Rückstellung ist mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten. Bei einem Serienfehler muss nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass sich alle Kunden melden. Hier genügt es, die Wahrscheinlichkeit in einem Prozentsatz vom Gesamtschaden auszudrücken.

Pauschalrückstellung

Liegt ein konkretes Risiko für die einzelne Lieferung oder Leistung nicht vor, so ist für die bis zum Bilanzstichtag ausgeführten Lieferungen und Leistungen die Bildung einer Pauschalrückstellung zulässig.

Für die Bildung der Pauschalrückstellung ist regelmäßig nach den Verhältnissen der Vergangenheit der maßgebende Prozentsatz zu ermitteln, der die Inanspruchnahme aus Garantie und Gewährleistung ausdrückt. Dieser Prozentsatz, bezogen auf den garantiebehafteten Umsatz des abzuschließenden Geschäftsjahres, ergibt die Rückstellung. Somit ist die Entwicklung der Garantieleistungen in der Vergangenheit regelmäßig der wesentliche objektive Anhaltspunkt für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme in der Zukunft . Daher muss der Steuerzahler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Tatsachen über Art und Höhe der Inanspruchnahme in der Vergangenheit vorbringen bzw. glaubhaft machen.

Liegen Erfahrungswerte aus der Vergangenheit nicht vor, kann die Wahrscheinlichkeit für die Inanspruchnahme auch aus den Erfahrungen der Branche oder den konkreten Befürchtungen für ein gestiegenes Risiko des individuellen Betriebs abgeleitet werden. Dann muss der Steuerzahler aber konkret darlegen, aus welchen tatsächlichen Gründen er trotz der fehlenden Inanspruchnahme in der Vergangenheit in Zukunft eine größere Inanspruchnahme befürchtet. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Auftragsdurchführung beziehungsweise die rechtlich bestehende Garantieverpflichtung reichen dazu nicht aus.

Kombiniertes Verfahren

Einzelrückstellung und Pauschalrückstellung können auch kombiniert angewendet werden. Für einzelne Leistungen und Lieferungen, bei denen ein konkretes Risiko erkennbar ist (Beispiel: Mängelrügen von Kunden liegen bereits vor), wird eine Einzelrückstellung gebildet. Für die restlichen Leistungen und Lieferungen wird das Risiko der Inanspruchnahme nach den bisherigen Erfahrungswerten pauschal in einen Prozentsatz vom noch verbleibenden garantiebehafteten Umsatz festgelegt.

Höhe der Garantierückstellungen

Für die typische Inanspruchnahme sind in bestimmten Branchen Erfahrungssätze ermittelt worden, an denen man sich bei Bildung einer Garantierückstellung orientieren kann. In jedem Fall haben aber die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes, beispielsweise die Inanspruchnahme in der Vergangenheit, Vorrang vor branchenspezifischen Erfahrungswerten.

Abzinsungsgebot

Garantierückstellungen, aus denen der Steuerzahler voraussichtlich erst nach einer Zeit von mehr als einem Jahr in Anspruch genommen wird, sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent pro Jahr abzuzinsen. Das gilt nicht, wenn die voraussichtliche Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt oder die Rückstellung verzinslich ist beziehungsweise auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruht.

Stand: 28.06.2005