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Steuerrecht - Ehegattenarbeitsverhältnis

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 28.06.2005


Ehegattenarbeitsverhältnis

Die Schwiegermutter als Empfangsdame, der Ehegatte erledigt die Post. Viele Firmenchefs beschäftigen Verwandte im Betrieb.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Wird der Angehörige auf Lohnsteuerkarte tätig, kann der Unternehmer den Arbeitslohn als Betriebsausgabe absetzen und spart so Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommensteuer. Außerdem bleibt das Geld in der Familie. Selbst wenn das Unternehmen einen Anlaufverlust erwirtschaftet, stehen den Partnern Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Allerdings nimmt das Finanzamt Ehegattenarbeitsverhältnisse immer sehr genau unter die Lupe.

Denn bei Arbeitsverhältnissen zwischen Verwandten wittern Finanzbeamte sofort ein reines Steuersparmodell.

Dementsprechend kritisch fällt die Prüfung aus. Bereits die geringste Abweichung von normalen Arbeitsverträgen kann zur Aberkennung der steuerlichen Vorteile führen. Die unangenehme Folge: Lohnkosten werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt und Steuernachzahlungen drohen.

Wer seinen Ehegatten in der Firma anstellt, sollte folgende Grundsätze beherzigen, um auf der sicheren Seite zu stehen:

  1. Die Beteiligten müssen das Arbeitsverhältnis in allen Einzelheiten regeln. Um nicht in Beweisnot zu geraten, ist es empfehlenswert, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Neben Regelungen zu Arbeitszeit, Urlaub und Kündigung legt der Fiskus vor allem Wert auf die Fixierung der Höhe von Gehalt und etwaigen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen).

  2. Außerdem müssen sich die Beteiligten an die getroffenen Abmachungen halten. Hier haken Finanzbeamte gerne nach und fragen, ob das Gehalt pünktlich ausbezahlt wurde und ob der angestellte Ehegatte tatsächlich darüber verfügen konnte.

  3. Überweist der Unternehmer das Gehalt auf ein Privatkonto oder kann der mitarbeitende Ehegatte sein Salär vom betrieblichen Konto selbst abheben, setzt das Finanzamt den Rotstift an. Firmenchefs sollten deshalb auf Nummer Sicher gehen und das Gehalt auf ein Konto überweisen, über das nur der angestellte Partner verfügen kann.

  4. Unpünktliche Gehaltszahlungen machen das Finanzamt ebenfalls misstrauisch. Nur wer plausibel darlegen kann, warum die Zahlungstermine nicht eingehalten werden konnten, darf noch auf die steuerliche Anerkennung des Ehegattenarbeitsvertrags hoffen. Unternehmer sollten deshalb mit finanziellen Engpässen im Betrieb argumentieren.

  5. Zusätzlich muss der Arbeitsvertrag einem so genannten Fremdvergleich standhalten. Er muss also dem entsprechen, was fremde Dritte üblicherweise vereinbaren. Der Höhe des monatlichen Gehalts schenkt das Finanzamt dabei besondere Aufmerksamkeit. Fällt das Salär zu hoch aus, sollten Firmenchefs argumentieren, dass sie es für üblich gehalten haben. Anderenfalls unterstellt das Finanzamt, der Gatte sei am Erfolg der Firma beteiligt und damit Mitunternehmer. Das würde zur steuerlichen Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages führen.

Stand: 28.06.2005