Fahrtkosten
Ob Fahrrad, Auto, Bus oder zu Fuß: Beim täglichen Weg zur Arbeit sind steuerlich gesehen alle Arbeitnehmer gleich.
Das Finanzamt beteiligt sich mit 30 Cent pro Kilometer – allerdings muss der Arbeitnehmer die kürzeste Strecke nehmen. “Wer mit dem eigenen Auto oder einem ihm vom Betrieb überlassenen Wagen fährt, muss allerdings nicht unbedingt den kürzesten Weg nehmen. Wenn er zeitlich gesehen mit einer längeren Strecke schneller ist, dann darf er auch diesen Weg fahren”, weiß Annett König, Steuerberaterin und Diplom-Finanzwirtin (FH) in der Erfurter Kanzlei Altendorf & Heckel.
Wer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, kann anstelle der Pauschale auch die tatsächlich anfallenden Kosten absetzen.
Allerdings nur bis zu einer Höhe von 4500 Euro. “Im Prinzip gilt das auch, wenn man mit dem eigenen Wagen oder einem Geschäftsauto fährt”, so die Steuer-Expertin. Allerdings will das Finanzamt dann meistens einen Nachweis über die gefahrenen Kilometer sehen. “Beispielsweise steht auf der Werkstatt-Rechnung immer der Kilometerstand drauf”, so der Tipp von Annett König. “Das reicht als Nachweis”. Alternativ dazu kann der Fahrer auch ein Fahrtenbuch führen.
Mit den 30 Cent pro Kilometer ist bei den Autofahrern der Aufwand für die Versicherung schon abgegolten. “Hat der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, dann kann das Finanzamt an diesen Kosten zusätzlich beteiligt werden”, so die Steuerberaterin. Den Unfall weist man am besten mittels Polizeiprotokoll nach.
“Der Weg zur Arbeit ist steuerlich gesehen eine komplexe Materie, weil der Steuerzahler im Regelfall immer zwei Möglichkeiten hat – die Pauschale oder die tatsächlichen Kosten”, so Annett König.
Selbst kurze Wege können von großer Relevanz sein, wenn der Arbeitnehmer schon andere hohe Werbungskosten hat.
“Im Prinzip muss immer ein Experte die Werbungskosten durchrechnen, um herauszufinden, was für den Arbeitnehmer tatsächlich die beste Lösung ist”.
Andererseits: Wer sonst keine Werbungskosten hat, kommt bereits ab einer täglichen Strecke von 14 Kilometern bei 230 Arbeitstagen über die Werbungskostenpauschale von 920 Euro. Das Kilometerzählen lohnt sich also und sollte von keinem Arbeitnehmer unterschätzt werden.
Zuschüsse vom Arbeitgeber
Bekommen Arbeitnehmer steuerfreie Zuschüsse für den täglichen Weg zur Arbeit, so müssen diese in der Steuererklärung angegeben werden. Sie werden dann von der Entfernungspauschale abgezogen. Arbeitnehmer, die in einer vom Arbeitgeber gestellten steuerfreien Sammelbeförderung zur Arbeit gebracht werden, können die Entfernungspauschale nicht ansetzen.
Steuerrechtliche Sonderfälle
Während bei den meisten Arbeitnehmern jeweils nur eine Strecke, die so genannten Entfernungskilometer, angerechnet werden kann, gibt es Ausnahmen für Behinderte und Beschäftigte mit Einsatzwechseltätigkeit, wie beispielsweise Lokführer oder Bauarbeiter. Sie bekommen bei einer Strecke von bis zu 30 Kilometern den normalen Pauschbetrag, bei längeren Strecken dürfen sie die tatsächlich gefahrenen Kilometer absetzen, also den Hin- und den Rückweg. Diese Regelung gilt auch für Behinderte mit einem Handicap von 70 Prozent beziehungsweise von 50 Prozent, wenn es sich um eine Gehbehinderung handelt.
Stand: 06.05.2005
