Essensmarken
In vielen Firmen kommen die Arbeitnehmer in den Genuss von verbilligten Mahlzeiten. Doch das Finanzamt sitzt mit am Tisch und möchte seinen Anteil.
Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Mahlzeiten in Betrieben und die Herausgabe von Essensmarken sind steuerlich gesehen Arbeitslohn und können vom Arbeitgeber pauschal mit einem Satz von 25 Prozent versteuert werden. Die kostengünstigen Mahlzeiten sind mit den amtlichen Sachbezugswerten aus der Sachbezugsverordnung zu bewerten.
Der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2005 gewährt werden, beträgt für alle Bundesländer einheitlich
- für ein Mittag- oder Abendessen 2,61 Euro und
- für ein Frühstück 1,46 Euro.
Die lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteile sind wie folgt zu ermitteln:
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Bei kostenlosen Mahlzeiten ist der Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig.
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Bei verbilligten Mahlzeiten sind die Sachbezugswerte vermindert um den vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Essenspreis maßgebend. Das bedeutet: Ein geldwerter Vorteil entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Essenspreis mindestens in Höhe das amtlichen Sachbezugswertes bezahlt.
Gibt der Arbeitgeber Essensmarken aus, die beim Bezug von Mahlzeiten außerhalb des Betriebs in Zahlung genommen werden, ist regelmäßig der Wert der Essensmarke entscheidend.
Stand: 28.06.2005
