Umsatzsteuerfreiheit bei einer Diplom - Oecotrophologin
Eine Diplom - Oecotrophologin führte Ernährungsberatungen und Einzelberatungen durch. Dies geschah im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen bzw. zur Krankheitsprävention. Sie verfügte in diesem Bereich über eine Zusatzausbildung. Die Abrechnung erfolgte zum Teil direkt über die Krankenkasse oder über die Versicherten, die dann das Honorar ganz oder überwiegend von ihrer Krankenversicherung erstattet erhielten. Sie verfügte über keine allgemeine Kassenzulassung im Sinne des § 124 Abs. 2 SGB-V. Ihre Ernährungskurse entsprachen den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen aufgestellten Qualitätsrichtlinien. Die Oecotrophologin ist nunmehr der Ansicht, dass ihre Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit sei. Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihrer Klage statt. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf auf. Dieses Gericht habe nicht bedacht, dass eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14 UStG nur möglich sei, wenn eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch eine ärztliche oder arztähnliche Leistung erfolgt sei. Dies ergebe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift anhand Art. 13 Teil A Abs. 1 c der EG-RL 77/388/EWG. Voraussetzung für eine Heilbehandlung in diesem Sinne sei, dass die Ernährungsberatung aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden sei. Hierzu fehle es an den notwendigen Feststellungen, die nachzuholen seien.
BFH vom 07.07.2005, Az. V R 23/04
Stand: 25.11.2005
