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Steuerrecht - Erhöhte Absetzungen

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 01.07.2005


Erhöhte Absetzungen

In bestimmten Fällen können anstelle der linearen und der degressiven Absetzungen erhöhte Absetzungen vorgenommen werden.

Sie müssen dann in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens in Höhe der linearen Absetzungen erfolgen. Erhöhte Absetzungen lässt der Gesetzgeber bei Gebäuden in Sanierungsgebieten sowie bei Baudenkmalen zu.

Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

Begünstigt sind Gebäude, die in einem inländischen Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegen. Jeweils bis zu neun Prozent der Herstellungs- und Anschaffungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten im Sinne von § 177 des Baugesetzbuches können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren abgesetzt werden. Die erhöhte Absetzung gilt auch für Ausgaben zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung von Gebäuden mit geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung.

Sie können jedoch nur für Herstellungs- und Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden, die nicht durch Zuschüsse aus Sanierungs- und Entwicklungsfördermitteln gedeckt sind.

Die Voraussetzungen für die erhöhte Absetzung müssen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen werden.

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

Gelten im Inland gelegene Gebäude als Baudenkmal, beträgt die erhöhte Absetzung im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren bis zu neun Prozent der Erhaltungskosten. In den darauf folgenden vier Jahren können bis zu sieben Prozent der Kosten für die Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal abgesetzt werden. Dies gilt auch für Anschaffungskosten, die auf begünstigte Baumaßnahmen entfallen.

Die erhöhte Absetzung kann nur auf solche Ausgaben angewendet werden, die nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. Die Voraussetzungen für die erhöhte Absetzung sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen.

Stand: 01.07.2005