Steuerrecht - Erbschaftssteuer
Publiziert von:
Rechtsanwältin
Gabriele Renken-Röhrs
am 09.04.2005
Sophienterrasse 21
20149 Hamburg
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Erbschaftssteuer
Das Erbschaftsteuerrecht findet seine Anwendung nicht nur im Falle der Erbschaft, sondern auch im Falle der Schenkung.
Bei jedem Erbfall und bei jeder Schenkung ist neben den zivilrechtlichen Regelungen die steuerrechtliche Seite zu beachten. Als erstes ist dabei die Frage nach der Steuerpflicht, dann die nach der Steuerklasse und zuletzt, nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten und der Freibeträge, die nach dem Steuersatz zu klären.
Haben der Erblasser (Schenker) oder der Erbe (Erwerber) ihren Wohnsitz in Deutschland, ist der Erbe nach deutschem Recht unbeschränkt steuerpflichtig.
Das betrifft den gesamten Nachlasses, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland gelegen ist. Die unbeschränkte deutsche Erbschaftssteuerpflicht gilt auch für nicht in Deutschland wohnende Erblasser beziehungsweise Erben noch 5 Jahre nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes. Da der neue Wohnsitzstaat häufig auch eine Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer erhebt, kommt es in solchen Fällen regelmäßig zu rechtlichen Schwierigkeiten. Insbesondere bei Nichtverabschiedung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten kommt es zu einer doppelten Besteuerung und damit zu einer Nichtanrechnung der von beiden Staaten erhobenen Steuer.
Besteuert werden alle Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen, also Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Schenkungen auf den Todesfall oder sonstige Vermögensvorteile. Auch für zweckgebundene Zuwendungen hat der Erbe die Steuer vor Auskehrung des Betrages an den Begünstigen an das Finanzamt abzuführen.
Besonderheiten bei der Bewertung des Nachlasses gelten bei dem Erwerb von Grund-, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie bei dem Erwerb von Betriebsvermögen.
Auf den Todeszeitpunkt ist eine besondere Vermögensaufstellung zu fertigen. Bei Aktien beziehungsweise GmbH- Anteilen ist bei nichtnotierten Anteilen der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft nach dem Stuttgarter Verfahren zu schätzen.
Jeder Erbe versteuert seinen Erwerb individuell auch im Falle einer Erbengemeinschaft. Es gibt keine pauschale Besteuerung des Nachlasses. Selbst eine vom Erblasser vorgegebene Teilungsanordnung berührt die Erbschaftssteuer nicht. Es ist jeweils die Erbquote am ungeteilten Nachlass zu versteuern.
Liegt Steuerpflicht vor, ist aufgrund der unterschiedlichen Freibeträge und Steuersätze zu prüfen, in welche Steuerklasse der Erbe/Beschenkte einzuordnen ist. Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gibt es drei Steuerklassen, die sich wie folgt einteilen lassen:
Steuerklasse I:
-
Ehegatten (Freibetrag: 307.000,00 EURO zuzüglich Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000,00 EURO)
-
Kinder und Stiefkinder (Freibetrag: 205.000 Euro zuzüglich nach Alter gestaffelter Versorgungsfreibetrag)
-
Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen (Freibetrag: 51.200 Euro)
Steuerklasse II:
Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, die Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten (Freibetrag für alle: 10.300 Euro)
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen (Freibetrag für alle: 5.200,00 EURO)
Die Freibeträge sind von dem Steuerwert des geerbten beziehungsweise geschenkten Vermögens abzusetzen. Daneben bleiben einige Erwerbe ohnehin steuerfrei, fallen somit nicht unter die Besteuerung nach dem ErbStG. Dabei handelt es sich um Zugewinnausgleichsansprüche der Ehegatten, um Hinterbliebenenrenten (diese mindern jedoch die Versorgungsfreibeträge) und um Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen. Im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern bleibt zusätzlich noch der Rückfall geschenkten Vermögens steuerbefreit.
Von dem Nachlaßvermögen sind weiterhin die Nachlaßverbindlichkeiten abzusetzen, so daß sich dadurch der zu versteuernde Nachlaß nochmals reduziert.
Dabei handelt es sich grundsätzlich um
- (Steuer-) Schulden
- Bestattungskosten, Kosten des Grabdenkmals
-
Kosten der Nachlaßabwicklung (Kosten des Rechtsanwaltes, Testamentsvollstreckers, Steuerberaters, Gutachters et cetera)
- Auflagen, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche.
Nach der Feststellung der Steuerklasse, dem Abzug der Freibeträge und der Nachlaßverbindlichkeiten wird die Erbschaftsteuer nach dem Vomhundertsatz 2 (§ 19 ErbStG) erhoben.
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| I. | II. | III. | |
| 52.000,00 | 7 | 12 | 17 |
| 256.000,00 | 11 | 17 | 23 |
| 512.000,00 | 15 | 22 | 29 |
| 5.113.000,00 | 19 | 27 | 35 |
| 12.783.000,00 | 23 | 32 | 41 |
| 25.565.000,00 | 27 | 37 | 47 |
| über 25.565.000,00 | 30 | 40 | 50 |
Stand: 09.04.2005
