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Steuerrecht - Einspruchsfrist

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.03.2006


Einspruchsfrist

Bekanntgabe des Steuerbescheides an einem Samstag

Eine GmbH erhielt am Samstag, dem 14.07.2001, einen Körperschaftsbescheid mit einem einfachen Brief zugestellt. Dieser war am 10.07.2001 vom Finanzamt aufgegeben worden. Die GmbH legte am 15.08.2001 gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, weil er verspätet eingelegt worden sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil die Einspruchsfrist erst am Montag, dem 16.07.2001 zu laufen begonnen habe.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Sofern ein mit der Post gesendeter Steuerbescheid später als drei Tage nach der Absendung in den Briefkasten des Empfängers gelangt sei, beginne die Einspruchsfrist bereits am Tage des Einwurfes zu laufen. Das gelte auch dann, wenn es sich bei diesem Tag um einen Samstag handele und der Empfänger ein Unternehmen sei, bei dem an Samstagen nicht gearbeitet werde. Es komme nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich auf den Zeitpunkt des Einwurfes, nicht jedoch auf die Gewohnheiten des Empfängers an.

BFH vom 09.11.2005, Az. I R 111/04

Stand: 14.03.2006