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Steuerrecht - Ehevorteil

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 02.12.2005


Ehevorteil

Absetzbarkeit von Kosten für eine künstliche Befruchtung bei unverheiratetem Paar.

Eine Frau lebte mit einem Mann in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. Weil sich beide ein Kind wünschten, entschloss sich die Frau zu der Vornahme einer künstlichen Befruchtung im Wege der In-vitro-Fertilisation. Nachdem die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten unter Berufung auf § 27a SGB-V nicht übernahm, machte die Frau ihre Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen jedoch nicht an.

Der BFH schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage der Frau ab. Es handele sich bei den Kosten für eine künstliche Befruchtung bei einem nichtverheirateten Paar um keine außergewöhnliche Belastungen, weil diese nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG entstanden seien. Es seien keine unmittelbaren Krankheitskosten, die durch die Durchführung einer Heilbehandlung entstanden seien. Durch eine künstliche Befruchtung werde der bestehende körperliche Defekt nicht beseitigt. Anders sei dies nur bei Ehegatten unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG zu sehen, weil es hier oft zu schweren Konflikten komme, wenn ein Ehegatte zeugungsunfähig sei. Diese Vorschrift schütze jedoch nur bestehende Ehen und keine eheähnlichen Gemeinschaften.

BFH vom 28.07.2005, Az. III R 30/03

Stand: 02.12.2005