Steuerrecht - Ehegattensplitting |
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Den größten Vorteil des Ehegattensplittings haben Ein-Erwerber-Paare, also Paare, bei denen nur ein Gatte erwerbstätig ist. |
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“Klassischer Fall: Der Mann geht zur Arbeit, die Frau kümmert sich um den Haushalt und die Kinder”, erklärt Heribert Brust, Steuerberater in pfälzischen Rülzheim. Denn bei dieser Kombination kommen die Grundfreibeträge doppelt zum Tragen. Beim Ehegattensplitting wird das Einkommen der Ehegatten gemeinsam ermittelt und dann halbiert. Dann wird die Einkommensteuer nach der Grundtabelle berechnet und die hiernach ermittelte Steuer verdoppelt. Der Regelfall ist, dass durch die Zusammenveranlagung weniger Steuern bezahlt werden müssen. “Die Einkommensteuerspitze wird geglättet”, beschreibt es Steuerexperte Brust. Grundsätzlich gilt: Je größer die Differenz zwischen den beiden Einkommen ist, umso größer ist auch der Steuervorteil bei der Zusammenveranlagung. Darum hat der Ein-Erwerber-Fall auch den meisten finanziellen Nutzen davon. “In dieser Konstellation sind bis zu 8845 Euro Einkommensteuer-Ersparnis drin”, sagt Brust. Ein Beispiel: Verdient ein Ehepaar je 100.000 Euro, die zu versteuern sind, muss bei getrennter Veranlagung jeder 36.155 Euro Steuern zahlen, zusammen also 72.310 Euro. Da bringt das Splitting nichts, denn die Splittingtabelle sieht den selben Betrag vor. Verdient ein Partner 100.000 Euro und der andere nichts, muss bei Getrenntveranlagung 36.155 Euro gezahlt werden, bei Zusammenveranlagung nur 27.334 Euro. Allerdings gibt es auch Nachteile beim Splitting, beispielsweise wenn nur ein Partner Kinder hat, kann die getrennte Veranlagung sinnvoller sein. Für den Laien ist es schwierig selbst auszurechnen, ob das Ehegattensplitting zum Vor- oder Nachteil für ihn wird. Auch wenn es in der Zwischenzeit Computerprogramme gibt, die sowohl den Steuerzahler als auch den Berater bei der Berechnung unterstützen. Heribert Brust rät dazu, den Fachmann zu konsultieren. Schließlich sei die Frage des Ehegattensplittings keine, die nur einmal im Leben getroffen werde, sondern man müsse sich ihr ständig stellen: “Es muss jährlich überprüft werden, ob das Splitting die bessere Alternative ist”, erklärt Brust. Ist die Entscheidung dafür oder dagegen gefallen, ist es einfach: Man muss in Zeile 13 der Steuererklärung entsprechend seiner Wahl ein Kreuz machen. Wird hier keine Wahl getroffen, geht die Steuerbehörde automatisch von einer Zusammenveranlagung aus. Stand: 09.04.2005 |
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