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Steuerrecht - Doppelte Haushaltsführung

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 05.07.2005


Doppelte Haushaltsführung

Im Zeitalter der Globalisierung ist Mobilität angesagt. Viele Arbeitnehmer werden versetzt oder treten eine Arbeitsstelle außerhalb ihres Wohnorts an.

Unterhält ein Steuerzahler neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt, aufgrund einer beruflichen Veranlassung eine zweite Wohnung am Arbeitsort, spricht man von doppelter Haushaltsführung.

Steuerzahler können die Kosten, die aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Alternativ kann der Arbeitgeber den entstandenen Mehraufwand steuerfrei ersetzen.

Als notwendiger Mehraufwand infolge einer doppelten Haushaltsführung kommen unter anderem folgende Ausgaben in Betracht:

  • eine wöchentliche Heimfahrt,
  • Kosten für Ferngespräche mit der Familie,
  • Fahrtkosten zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung,
  • Verpflegungsmehraufwand für einen Zeitraum von drei Monaten,
  • Ausgaben für die Zweitwohnung (beispielsweise Miete, Einrichtung),
  • Umzugskosten.

Falls der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Dienstreise vorangegangen war, ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen. Ab 1. Januar 2005 gilt, dass die Dreimonatsfrist erneut beginnt, wenn sie für mindestens einen Monat unterbrochen und die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort nicht beibehalten worden war. Urlaub und Krankheit gelten jedoch nicht als Unterbrechung.

Praxishinweise

Eine doppelte Haushaltsführung wurde bisher für maximal zwei Jahre anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die doppelte Haushaltsführung unbegrenzt anzuerkennen ist, wenn beide Ehepartner berufstätig sind.

Die neue Rechtslage ist seit 2003 anzuwenden.

Ist der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig und wurde aufgrund der zuvor geltenden Zweijahresfrist eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine zweite Wohnung außerhalb seines Arbeitsortes bezieht, seine bisherige Wohnung am Arbeitsort aber weiterhin beibehält.

Stand: 05.07.2005