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Steuerrecht - Direktversicherung

Publiziert von:
Freier Journalist Jörg Stroisch
am 19.08.2005


Direktversicherung

Die Direktversicherung war die Kapitallebensversicherung der betrieblichen Altersvorsorge.

Ab 1. Januar 2005 haben sich die staatlichen Förderungsmaßnahmen stark verändert.

Funktionsweise

Direktversicherungen sind die betriebliche Form der Kapitallebensversicherung. Sie werden “extern” durchgeführt, das Unternehmen spart also nicht in der eigenen Bilanz die Rentenbeiträge an, sondern bezahlt ein Lebensversicherungsunternehmen. Interessant dabei ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Zusage in Höhe der Direktversicherung erhält. Das heißt der Arbeitgeber bezahlt die Prämien und ist somit der Versicherungsnehmer. Leistungsbezieher ist aber später der Arbeitnehmer, er ist also der Bezugsberechtigte.

Die Direktversicherung kann dabei vier arbeitsrechtliche Formen annehmen

  • Leistungszusage - Der Arbeitgeber übernimmt hier die komplette Zusicherung der Altersvorsorge und erfüllt sie mit der Versicherung.

  • Beitragsorientierte Leistungszusage - Der Arbeitgeber übernimmt die Beiträge.

  • Beitragszusage mit Mindestleistung - Der Arbeitgeber zahlt Beiträge ein und verpflichtet sich, mindestens den eingezahlten Sparanteil an der Versicherung auszuzahlen.

  • Entgeltumwandlung - Der Arbeitnehmer zahlt mit einen Gehaltsbestandteilen ein.

In der Praxis bilden Direktversicherungen ein ähnlich weites Feld ab wie ihre Geschwister aus dem Bereich der privaten Vorsorge. Sie können konservativ wirtschaften oder auch risikoorientiert in Fonds investieren. Manche garantieren eine Mindestverzinsung des Sparanteils, andere nicht. Anders als über die private Kapitallebensversicherung kann der Arbeitnehmer aber nicht über die Direktversicherung verfügen (“Verfügungsverbot”), etwa, um damit eine Immobilie zu finanzieren. Arbeitgeber schätzen sie wegen des geringen Verwaltungsaufwandes und der Beschränkung der Anpassungsprüfungspflicht (sofern die Überschüsse der Versicherung automatisch zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden).

Absicherung der Einlagen, Verfügbarkeit

Die Direktversicherung wird bei einem Versicherungsunternehmen geführt. Dieses unterliegt der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Zwar gibt es für insolvente Lebensversicherer die Auffanggesellschaft Protector, ein Sicherungsfonds wie bei Spareinlagen ist aber noch nicht vorhanden. Üblich sind dabei beitragsorientierte Leistungszusagen. So muss der Arbeitgeber nicht mehr an Rente leisten als versprochen. Prinzipiell haftet er, wenn die Direktversicherung nicht in der Lage ist, die Rente auszuzahlen. In der Praxis ist dies aber noch nicht relevant gewesen.

Die Rentenansprüche an die Direktversicherung bzw. Arbeitgeber sind dabei für den Arbeitnehmer nicht sofort vorhanden (“unverfallbar”). Wenn der Arbeitnehmer einen Teil seiner Lohnbestandteile eingezahlt hat, dann wird dieser Teil der Direktversicherung sofort unverfallbar. Wechselt der Arbeitnehmer allerdings den Arbeitgeber und hat der Arbeitgeber Beträge für ihn in die Direktversicherung eingezahlt, dann gelten für diese Beträge andere Regelungen (hier: Regelungen für Verträge ab dem 1. Januar 2001) für die Unverfallbarkeit:

  • Versorgungsfall nicht eingetreten
  • 30. Lebensjahr vollendet
  • Versorgungszusage bestand mindestens fünf Jahre

Allerdings ist die Höhe der Versorgung von der Dauer der Tätigkeit in dem Unternehmen abhängig, der Arbeitgeber kann die Rentenhöhe also beschränken, sobald der Arbeitnehmer kündigt. Der Arbeitnehmer kann die Zahlung dann aber selbst fortführen oder dies seinen neuen Arbeitgeber übernehmen lassen.

Staatliche Förderung

Die Direktversicherung ist eine gängige Form zur Duchführung einer so genannten steuerfreien Entgeltumwandlung. Früher, vor dem Jahreswechsel 2004/2005, war sie außerdem sehr interessant für Besserverdienende, weil ihre Beiträge nur pauschalversteuert eingezahlt werden konnten. Für alte Verträge gilt dazu ein Wahlrecht.

Regelungen für Verträge vor dem Jahreswechsel 2004/2005

Arbeitnehmer haben hier die Wahl, ob sie diese Verträge nach altem Recht weiterführen wollen. Sie müssen dazu bis zum 30. Juni 2005 gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht der Steuerfreiheit der Beiträge erklären. Dann können bis zu vier Prozent Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (1.752 Euro) eingezahlt werden, sie nehmen also weiterhin die Pauschalversteuerung in Anspruch. Voraussetzung für einen Wechsel zu den neuen Regelungen ist ohnehin, dass eine Rentenzahlung vereinbart war und nicht eine einmalige Kapitalauszahlung.

Für Verträge nach dem Jahreswechsel 2004/2005

Hier hat der Arbeitnehmer prinzipiell drei Möglichkeiten, Geld einzuzahlen:

  • 2.496 Euro (im Jahr 2005): Steuerfreie Zuwendung in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (auch für Altverträge)

  • 1.800 Euro: Steuerfreie Zuwendung (für neue Verträge ab 2005)

  • Zulagenförderung (“Riester”): gestaffelt, 2004/2005 - 1.050 Euro, 2006/2007 - 1.575 Euro, ab 2008 - 2.100 Euro

  • Sozialversicherungsfrei bis 2008 sind vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also maximal 2.496 Euro im Jahr 2005.

Stand: 19.08.2005