Delfintherapie
Anerkennung der Aufwendungen für eine Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung.
Ein Kind litt seit seiner Geburt an einer autistischen Erkrankung. Es war dadurch sehr stark in seiner Mitteilungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Eltern reisten daher mit ihm nach Florida und führten mit ihm eine Delfintherapie durch. Sie machten in ihrer Einkommenssteuererklärung die Aufwendungen für die Therapie in Höhe von insgesamt 32.871,20 DM geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab, weil vor der Behandlung kein amtsärztliches Attest ausgestellt worden war. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens brachten die Eltern vor, dass die Ausstellung eines amtsärztlichen Attestes nicht erfolgt sei, weil diese Methode in Deutschland von der Schulmedizin nicht anerkannt werde. Sie legten ferner eine nachträglich ausgestellte amtsärztliche Stellungnahme der Schulärztin vor, wonach die Delfintherapie als sinnvolle ergänzende Therapieform zu empfehlen sei.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage der Eltern ab. Kosten für Maßnahmen, die nicht eindeutig der Linderung oder Besserung einer Krankheit dienten, könnten generell nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn vor der Durchführung der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten ausgestellt worden sei. Aus diesem müsse sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der Behandlung ergeben. Daran fehle es, weil das Attest erst nach der Behandlung ausgestellt wurde. Ob ausnahmsweise die nachträgliche Ausstellung zulässig sei, könne dahinstehen, weil die Therapie im Attest lediglich als sinnvoll und nicht als zur Heilung erforderlich bezeichnet worden sei.
FG Düsseldorf vom 08.11.2005, Az. 1 K 4334/03 E
Stand: 14.03.2006
