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Steuerrecht - Chefvorteile

Publiziert von:
Freier Journalist Jörg Stroisch
am 09.09.2005


Chefvorteile

Seit dem 1. Januar 2001 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Aber auch der Chef kann davon in vielfacher Hinsicht profitieren.

Ganz ohne Aufwand bleiben diese Regelungen für ihn aber nicht.

Finanzielle Vorteile

Ganz oben auf der Vorteilsliste stehen für Arbeitgeber die verschiedenen finanziellen Vorteile der Betriebsrente. So sind bis 2008 in jedem Fall bis zu 2.496 Euro pro Jahr (Wert für 2005) und Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei in die Altersvorsorge investiertbar. Dies gilt in jedem Fall, wenn der Arbeitnehmer Teile seines Lohns per Entgeltumwandlung einzahlt und immer für die drei Durchführungswege Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds. Zahlt der Arbeitgeber komplett selbst die Beiträge, dann sind seine Beiträge bei der Direktzusage oder der Unterstützungskasse sogar immer sozialversicherungsfrei. In diesen Fällen profitiert er auch von der steuerfreien Rückstellung in der eigenen Unternehmensbilanz für diese Beiträge, die er erst später wieder auflösen muss. “Für Arbeitgeber ist also die betriebliche Altersvorsorge ein echter Zugewinn”, fasst Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge, zusammen. “Investiert er die Sozialversicherungsbeiträge weiter in die Altersvorsorge des Arbeitnehmers, dann ermöglicht er ihm dadurch einen attraktiven Zuschuss.” So ist es generell denkbar, dass ein Arbeitgeber antelle einer Lohnerhöhung eine Einzahlung in die Altersvorsorge des Arbeitnehmers macht, beide profitieren davon.

Motivationsvorteile

Arbeitgeber, die sich um die Rente ihrer Mitarbeiter Gedanken machen, handeln fürsorglich. Vor diesem Hintergrund kann die Betriebsrente auch ein echtes Motivationsplus für Mitarbeiter sein. “Der Arbeitgeber ist dadurch ein attraktiver Arbeitgeber”, kommentiert Stiefermann. “Je stärker der Arbeitgeber freiwillig eigene Beträge in die Altersvorsorgung investiert und umso stärker er die Höhe von den Leistungen seines Arbeitnehmers abhängig macht, desto motivierender wirkt dies.” Zahlt der Arbeitgeber also eigene Beträge – beispielsweise aus den Ersparnissen, die sich aus der nicht gezahlten Sozialversicherung ergeben – ein, dann sind diese für Zusagen ab dem 1. Januar 2005 erst nach fünf Jahren unverfallbar. Der Arbeitnehmer ist also zumindest motiviert, fünf Jahre im Unternehmen zu bleiben.

Haftungsfragen

Eher auf der Negativliste zur Betrieblichen Altersvorsorge steht für den Arbeitgeber die Haftungsfrage. Denn: Egal, ob er nun die Betriebsrente ausschließlich aus eigenen Mitteln zahlt oder der Arbeitnehmer diese komplett per Entgeltumwandlung selbst finanziert – der Arbeitgeber haftet, wenn die Rentenzusage nicht in voller Höhe eingehalten wird. Prinzipiell wird dabei auch nicht zwischen der direkten Rentenzusage aus den Mitteln des Unternehmens oder den so genannten “externen” Durchführungswegen in Form von Direktversicherungen oder anderen Produkten unterschieden.

Beispiel: Geht ein Lebensversicherungsunternehmen insolvent, weil es die gesetzlich garantierte Mindestverzinsung der Beiträge (derzeit 2,75 Prozent) nicht mehr gewährleisten kann, dann muss der Arbeitgeber in die Bresche springen. Dies ist kein utopischer Fall, sondern war vor einigen Jahren beinahe Realität. Die Auffanggesellschaft Protector übernahm damals die Verträge und verhinderte dadurch den Crash.

Verwaltungs- und Informationskosten

Nicht von der Hand zu weisen ist auch die Arbeit, die ein Arbeitgeber mit der betrieblichen Altersvorsorge hat. So muss er zunächst die Durchführungswege bestimmen und dann – sofern er eine externe Variante wählt – das geeignete Versicherungsunternehmen auswählen. Hilfreich ist eine unabhängige Beratung: Der Bundesverband der Versicherungsberater vermittelt unabhängige Berater, die auf Grundlage einer steuerberaterähnlichen Gebühr informieren. Ist dann ein Weg gewählt und der geeignete Partner gefunden, dann sollten auch noch die Arbeitnehmer vernünftig informiert werden. Das übernimmt dann aber meistens die Versicherungsgesellschaft. Im Vergleich zum Versorgungswerk oder zur Direktzusage spart das dann zumindest einige Mühe.

Nicht zu vergessen sind hier auch die Beiträge an den Pensionsversicherungsverein (PSV), die bei unverfallbaren Rentenzusagen anfallen. Damit wird die Rentenzahlung für den Arbeitnehmer auch bei Insolvenz des Unternehmens sichergestellt.

Stand: 09.09.2005