AdvoGarant

Steuerrecht - Chefbeihilfen

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 14.08.2005


Chefbeihilfen

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern Geburts- und Heiratsbeihilfen sowie Unterstützungen in Unglücksfällen.

Übersteigen diese Zuwendungen eine bestimmte Höhe will auch das Finanzamt seinen Anteil. Die überwiesenen Beträge rechnen die Finanzbeamten als geldwerten Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Heiratsbeihilfen sind Zuwendungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass der Eheschließung gewährt.

Die Beihilfen können bar oder in Form von Sachwerten geleistet werden. Außerdem müssen sie drei Monate vor oder nach der Heirat gezahlt werden. Steuerfrei sind 315 Euro.

Geburtsbeihilfen sind einmalige oder laufende Zahlungen, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter aus Anlass der Geburt eines Kindes gewährt.

Auch sie können bar oder in Form von Sachwerten gezahlt werden. Auch sie müssen innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Geburt überwiesen werden. Steuerfrei sind 315 Euro, bei Zwillingen 630 Euro. Sind beide Elternteile bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, kann der Freibetrag für jeden Elternteil in Anspruch genommen werden.

Beihilfen und Unterstützungen im Krankheits- und Unglücksfall können bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei bleiben.

Dabei ist bei Betrieben, die mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, Voraussetzung, dass die Unterstützung

  • entweder aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm rechtlich unabhängigen und selbstständigen Einrichtung gezahlt wird. Das kann beispielsweise eine Unterstützungskasse für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit sein,

  • aus Beträgen gezahlt wird, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgeblichen Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren oder

  • vom Arbeitbeger selbst, aber erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter des Arbeitnehmers gewährt wird.

Ausnahmsweise können auch Leistungen von mehr als 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bleiben, wenn sie aus Anlass eines besonderen Notfalls gezahlt werden. Dabei sind auch die Einkommensverhältnisse des betroffenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Stand: 14.08.2005