Bußgeldverfahren
Auch der gewissenhafteste Steuerzahler kann in die Situation kommen, sich gegen ein Bußgeldverfahren der Finanzämter wehren zu müssen.
Bestimmte Sachverhalte berechtigen die Finanzämter, gegen einen Steuerzahler ein Bußgeldverfahren einzuleiten, beispielsweise
- die leichtfertige Steuerverkürzung,
- die Steuergefährdung und
- die Gefährdung von Abzugsteuern.
Wenn das Finanzamt ein Bußgeldverfahren einleitet, heißt das nicht unbedingt, dass der Steuerzahler tatsächlich eine der genannten Ordnungswidrigkeiten begangen hat.
Es bedeutet nur, dass die Finanzbeamten dies vermuten. Das Finanzamt darf ein Ermittlungsverfahren aber nur dann einleiten, wenn zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegen. Nicht zulässig sind Ermittlungen aufgrund bloßer Vermutungen.
Anhaltspunkte ergeben sich zumeist aus Anzeigen oder Meldungen von Außenprüfern oder im Verlauf einer Umsatzsteuer-Nachschau. Außerdem kommen Meldungen von den Finanzbeamten, die die Steuererklärungen bearbeiten, wenn sie Ungereimtheiten in den Angaben des Steuerzahlers entdecken, die sie sich nicht erklären können. Routinemäßige Meldungen an die Bußgeldstellen machen die Stellen, die den Eingang von Steueranmeldungen überwachen, wenn Steuerzahler mit der Abgabe solcher Meldungen im Rückstand sind.
Eingeleitet wird ein Ermittlungsverfahren durch die erste Maßnahme des Finanzamts, die erkennbar darauf abzielt, gegen einen Steuerzahler wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bußgeldrechtlich vorzugehen. Solche Maßnahmen können die Anhörung des Steuerzahlers zum Tatvorwurf oder die Übersendung eines Anhörungsfragebogens an ihn sein.
Zur Anhörung ist das Finanzamt übrigens verpflichtet.
Kann dem Steuerzahler eine Steuerordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden oder erscheint eine Ahndung nicht geboten, stellt das Finanzamt das Verfahren ein. Die Einstellung darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder eine sonstige Stelle abhängig gemacht werden.
Ist die Steuerordnungswidrigkeit zwar gegeben, erscheint sie aber nur geringfügig, kann das Finanzamt den Betroffenen verwarnen. Die Verwarnung kann mit einem Verwarnungsgeld von höchstens 35 Euro verbunden werden. Die Verwarnung ist nur wirksam, wenn der Steuerzahler mit ihr einverstanden ist. Er muss darüber belehrt werden. Außerdem muss er das Verwarnungsgeld spätestens innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist bezahlen.
In anderen Fällen erlässt das Finanzamt einen Bußgeldbescheid.
Dieser ist dem Steuerzahler zuzustellen beziehungsweise, falls ein Verteidiger bestellt ist, diesem. Gegen den Bußgeldbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch vorgesehen. Da die gesetzliche Einspruchsfrist nur zwei Wochen beträgt, sollte unverzüglich mit der Prüfung begonnen werden, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg verspricht. In dieser Situation sollten Betroffene das weitere Vorgehen unbedingt mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abstimmen.
Stand: 09.08.2005
