Bus und Bahn
Arbeitnehmer kann auch bei tageweiser Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Fahrtkosten in voller Höhe geltend machen
Ein Arbeitnehmer fuhr für fünf Monate eines Jahres mit seinem PKW zu einer zehn Kilometer entfernten Arbeitsstelle. Nach einem Umzug wohnte er nur noch fünf Kilometer davon entfernt und fuhr die letzten drei Monate des Jahres mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnung zur Arbeit. In seiner Einkommenssteuererklärung setzte er für seine Fahrten mit dem PKW unter Anwendung der Entfernungspauschale Werbungskosten in Höhe von 602 DM und für die nachfolgenden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 240 DM an. Das Finanzamt erkannte im Steuerbescheid für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe, sondern unter Zugrundelegung der Entfernungspauschale in Höhe von 165 DM an. Die tatsächlichen Fahrtkosten seien nur dann maßgeblich, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im gesamten Kalenderjahr höher seien als die anzusetzende Entfernungspauschale.
Der Bundesfinanzhof sah das anders und gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Das Finanzamt müsse die geltend gemachten tatsächlichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel in voller Höhe anerkennen. Hierzu reiche es aus, wenn auf den jeweiligen Arbeitstag bezogen die tatsächlichen Fahrtkosten höher seien als die Entfernungspauschale. Der Arbeitnehmer könne also auch für einzelne Arbeitstage die Fahrtkosten in jeweils voller Höhe geltend machen, wenn er im übrigen die Entfernungspauschale veranschlage. Es spiele daher keine Rolle, dass die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 240 DM niedriger seien als die Entfernungspauschale für den erstgenannten Zeitraum in Höhe von 602 DM.
BFH vom 11.05.2005, Az. VI R 40/04
Stand: 01.01.2080
