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Steuerrecht - Bewirtungskosten

Publiziert von:
Wirtschaftsjournalistin Bettina Blaß
am 09.04.2005


Bewirtungskosten

Wer als Unternehmer oder leitender Angestellter seine Geschäftspartner zum Essen einlädt, kann die Ausgaben dafür steuerlich geltend machen.

“Allerdings muss natürlich immer ein betrieblicher Anlass gegeben sein”, sagt Winfried Demel, Steuerberater in der Kanzlei Hänle und Partner in Tettnang. Das bedeutet in der Praxis: Wenn der Abteilungsleiter seine Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einlädt, wird er die Kosten nicht absetzen können, denn bei diesem Fest geht es auch um die Pflege der sozialen Kontakte in der Abteilung. Muss aber seine Abteilung Überstunden machen und er lässt darum den Pizzaservice kommen, dann kann er die Kosten dafür sehr wohl absetzen.

“Auf einem Teil der Ausgaben wird er aber in jedem Fall sitzen bleiben”, weiß Demel. Denn der Abteilungsleiter kann nur 70 Prozent der Kosten ansetzen. Das gilt auch für den Selbstständigen, der seine Kooperationspartner oder Kunden aus geschäftlicher Veranlassung zum Essen einlädt. Anders jedoch, wenn der Unternehmer einen Betriebsausflug für alle seine Mitarbeiter veranstaltet: Das kann er zu 100 Prozent absetzen.

Was zählt zu den Bewirtungskosten?

“Geht es um die Bewirtungskosten, ist immer von Speisen und Getränken oder nur von Getränken die Rede”, erklärt Demel. Das heißt auch wenn sich zwei Geschäftspartner auf ein Bier in der Eckkneipe treffen, können die Kosten abgesetzt werden. “Allerdings wird immer nachgefragt was angemessen ist. Nach dem dritten Bier lässt sich nur noch schwer übers Geschäft reden, das weiß auch das Finanzamt”, so der Steuerexperte. Wer also darauf baut, den Fiskus auf diese Art an einer wilden Wochenendtour zu beteiligen, hat Pech gehabt. Übermäßigen Alkoholkonsum bezahlt das Finanzamt nicht, ebensowenig den Besuch eines Nachtclubs.

Anders kann es dagegen aussehen, wenn es um sehr teures Essen geht. “Je nach Branche werden auch 100 oder gar 200 Euro pro Person und Abend als angemessen angesehen”. Dem Besuch im Sternerestaurant steht somit nichts im Wege. Der Gastgeber sollte nur darauf achten, dass das Treffen nicht in seiner Wohnung stattfindet. Denn auch wenn er dort die gleichen Delikatessen wie im Restaurant auftischt – hier zählt einzig der Ort der Bewirtung. “Wenn die Verköstigung im Haus des Abteilungsleiters oder Unternehmers statt findet, dann spricht man von gemischten Aufwendungen. Als Bewirtungskosten lassen sich die Ausgaben dann nicht absetzen”, verdeutlicht Winfried Demel.

Selbst wenn die Bewirtung im Büro stattfindet muss aufgepasst werden.

Kaffee und Gebäck zur Besprechung mit dem Kooperationspartner oder auch für die Mitarbeiter fallen eher unter Annehmlichkeiten denn unter Bewirtungskosten. Kommt dagegen wieder der Pizzadienst, können die üblichen 70 Prozent abgesetzt werden.

Was muss auf die Quittung?

Damit die Aufwendungen aus dem Restaurant anerkannt werden, müssen Sie immer eine korrekte Rechnung verlangen. Auf der steht neben dem Namen des Restaurants, dem Datum, der Speisen- und Getränkeauflistung und der zugehörigen Preise, auch die Steuernummer des Restaurants und der Gastgeber als Rechnungsempfänger soweit es sich um keine Kleinbetragsrechung bis 100 Euro handelt. Für die Umsatzsteuer ist auch der richtige Ausweis der Mehrwertsteuer in der Rechnung wichtig. Außerdem muss die Rechnung maschinell erstellt werden und registriert sein. Zusammen mit der Rechnung müssen Sie einreichen, wen Sie aus welcher Firma zu welchem Zweck eingeladen hatten. Allgemein gehaltene Angaben wie “Geschäftsfreunde, Arbeitsessen, Kundenpflege” reichen nicht aus. Seien Sie hier bitte etwas ausführlicher.

Stand: 09.04.2005