Steuerrecht - Bewegliche Wirtschaftsgüter
Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 01.07.2005
Wer ein bewegliches Wirtschaftsgut kauft, kann die Kosten steuerlich nicht komplett im Jahr der Anschaffung absetzen.
Die Kosten sind vielmehr im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzuschreiben. Bei den Absetzungen für Abnutzung (AfA) unterscheidet man zwischen linearer, degressiver, leistungsbedingter und außergewöhnlicher Abschreibung.
Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Mehrwertsteuer.
Zu ihnen gehören alle Ausgaben, die getätigt wurden, um das Wirtschaftsgut im Betrieb nutzen zu können. Bei kostenlosem Erwerb oder Einlage eines Wirtschaftsguts sind anstelle der fehlenden tatsächlichen Anschaffungskosten fiktive anzusetzen. In diesen Fällen gilt der Betrag als Anschaffungskosten, der vom Betrieb für das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Einlage hätte aufgewendet werden müssen.
Eine besondere Vereinfachungsregel gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Wert ohne Mehrwertsteuer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung 410 Euro nicht übersteigt.
Sind diese Güter einer selbstständigen Nutzung fähig, können sie im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Lineare Abschreibung
Bei Wirtschaftsgütern mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer wird für jedes Jahr derselbe Abschreibungsbetrag angesetzt. Dieser ergibt sich durch gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts auf die Jahre seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die jeweilige Nutzungsdauer kann den amtlichen AfA-Tabellen entnommen werden. An die Stelle der linearen Abschreibung können in Einzelfällen Absetzungen für leistungsbedingte oder außergewöhnliche Absetzung treten (siehe unten).
Degressive Abschreibung
Statt der linearen Abschreibung kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auch eine Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen zur Anwendung kommen. Bei dieser Abschreibungsmethode bemisst sich der Absetzungsbetrag nach einem festen Prozentsatz des jeweiligen Restwerts. Dieser Satz darf das Doppelte das AfA-Satzes bei linearer Abschreibung und 20 Prozent des jeweiligen Restwertes nicht übersteigen. Bei der degressiven Abschreibung dürfen keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzug vorgenommen werden. Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist nur möglich durch den Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung. Ab dem Zeitpunkt des Übergangs wird dann der Restwert des Wirtschaftsguts auf seine Restnutzungsdauer gleichmäßig verteilt.
Leistungsbedingte Absetzung für Abnutzung
Die Anwendung dieses Verfahrens ist im Gegensatz zur linearen oder degressiven AfA zu begründen. Es muss eine unterschiedliche Beanspruchung mit entsprechend schwankendem Verschleiß in den Jahren der Nutzung vorliegen. Als Maßgrößen kommen etwa Zeiteinheiten oder Leistungseinheiten in Frage. Ein Übergang von der leistungsbedingten AfA zur linearen AfA ist zulässig, nicht jedoch zur degressiven AfA.
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
Die außergewöhnliche AfA wird nicht statt der linearen oder degressiven AfA, sondern zusätzlich vorgenommen. Sie trägt außergewöhnlichen Umständen Rechnung, welche nicht die Nutzungsdauer, sondern die Einsatzfähigkeit einschränken. Beispiele sind Brand, Bruch, Feuchtigkeit, Verformung. Die Höhe der Absetzung richtet sich danach, wie sich die verminderte Nutzbarkeit verhält.
Ist zum Beispiel die Nutzbarkeit um ein Drittel eingeschränkt, so ist der letzte Buchwert um zwei Drittel herabzusetzen. Dabei kann die restliche Nutzungsdauer gleich bleiben, sie kann sich aber auch zusätzlich noch verkürzt haben. Im letzteren Falle ist der Satz für die Abnutzung entsprechend der verkürzten Nutzungsdauer zu erhöhen.
Stand: 01.07.2005
