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Steuerrecht - Betriebsprüfung I

Publiziert von:
Rechtsanwalt Andreé Jacobs
am 19.08.2005


Betriebsprüfung I

Mit der Betriebsprüfung verhält es sich ein bisschen wie mit Zahnschmerzen, niemand wünscht sie sich, aber irgendwann erwischt es fast jeden einmal.

Und wie der normale Zahnarztbesuch zwar unangenehm, aber ungefährlich ist, so gibt es doch auch die berühmt-berüchtigte Wurzelbehandlung – und mit der ist bekanntlich beileibe nicht zu spaßen.

Damit Sie wissen, was im Falle des Falles auf Sie zukommt, informieren wir Sie in unserer Serie zum Thema “Betriebsprüfung” über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zu diesem selten erfreulichen Thema. Was darf der Prüfer? Was darf er nicht? Was sollten Sie beachten, wenn es Sie erwischt und die Finanzbehörde sich angekündigt hat?

Fangen wir mit einer schlechten Nachricht an: Mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 hat der Gesetzgeber auch die Abgabenordnung in §§ 146, 147 und 200 geändert. Finanzbehörden dürfen seitdem im Rahmen steuerlicher Betriebs- oder Außenprüfungen auf das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen zugreifen und seine mit Hilfe des DV-Systems erstellte Buchführung prüfen. Diese neue Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung.

Die Regelung zum Datenzugriff erweitert den sachlichen Umfang der Außenprüfung nicht – Gegenstand der Prüfung sind nach wie vor nur aufbewahrungspflichtige Unterlagen.

Das bedeutet auf dem Papier zwar, dass nach wie vor lediglich die betriebswirtschaftlichen Daten vom Betriebsprüfer abgefragt und kontrolliert werden können. Dennoch sind unüberhörbar Stimmen zu vernehmen, die befürchten, dass auch andere Daten ausspioniert werden, hat der Prüfer erst einmal Hand an den Rechner gelegt. Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium den Prüfern mit Schreiben vom 16.07.2001 relativ weit gefasste Befugnisse eingeräumt.

Für viele Betroffene ist nicht erst seit diesem Datum schon der Begriff “Betriebsprüfung” ein Reizwort. Und das mit Recht, schließlich ist er oftmals nur eine andere Bezeichnung für “Steuernachzahlung”. Wer also muss wie oft mit dem Besuch der Prüfer rechnen? Wie bereiten sich Unternehmer am besten auf den worst case vor?

Wer wird geprüft?

Grundsätzlich ist eine Außenprüfung nur zulässig bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten und Freiberuflern. Daneben sind Prüfungen möglich, wenn es für die Besteuerung von Belang ist und eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig wäre. Auch gemeinnützige Vereine oder Vermieter kann eine Außenprüfung treffen, wenn den Finanzbehörden die Prüfung vor Ort zweckdienlicher erscheint als eine Prüfung an Amtsstelle.

Eine Prüfung wird umso wahrscheinlicher, je unklarer die beim Finanzamt eingereichten Unterlagen erscheinen. Sind offensichtliche Ungereimtheiten zu erkennen, ist der Besuch der Prüfer so sicher wie das sprichwörtliche Amen in der Kirche, vielleicht sogar noch ein bisschen sicherer. Dabei liegt es allein im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde, ob und wer geprüft wird.

Mögliche Gründe, die die Behörde veranlassen könnten, eine Prüfung einzuleiten, sind:

  • Stark schwankende Gewinne
  • Die erklärten Einnahmen / Entnahmen reichen kaum zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs

  • Es werden regelmäßig Einlagen getätigt, deren Herkunft ungeklärt ist

  • Größere Anschaffungen / Verkäufe im Immobilienbereich

  • Betriebsübergabe (zum Beispiel an die Kinder) oder Verkauf des Unternehmens

  • Pacht-, Miet- oder Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen werden neu abgeschlossen oder verändert

Warum wird geprüft?

Mit etwas Böswilligkeit ließe sich sagen: Grund für eine Prüfung ist der Wille des Staates, Mehreinnahmen zu erzielen. Auch wenn die geänderte Betriebsprüfungsordnung etwas anderes behauptet (dort heißt es, Zweck der Außenprüfung sei, die “Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen”), veranschaulicht die nachfolgende Tabelle recht deutlich, worum es tatsächlich geht - schließlich wird der Erfolg des Betriebsprüfers nicht zuletzt auch an seinen Mehreinnahmen gemessen.

Mehreinnahmen durch die Außenprüfung in Mio. Euro

Jahr

Größe

1999

2000

2001

2002

2003

Großbetriebe

10.496

10.864

9.834

9.670

11.525

Mittelbetriebe

1.409

1.448

1.407

1.528

1.384

Kleinbetriebe

632

674

639

613

616

Kleinstbetriebe

782

739

800

751

736

Gesamt

13.319

13.735

12.680

12.562

14.261

Auch wenn die oben genannten Mehrergebnisse deswegen “geschönt” erscheinen, weil beispielsweise im Prüfungszeitraum übergreifende Verlustvor- und Rückträge nicht erfasst werden, zeigt die Tabelle doch glasklar, dass die per Außenprüfung erzielten Mehreinnahmen eine nicht wegzudenkende Einnahmequelle für den Fiskus darstellen, gerade in Zeiten knapper Haushaltskassen.

Wie oft wird geprüft?

Die Häufigkeit einer Betriebsprüfung richtet sich hauptsächlich nach der Größe des Betriebes. Diese werden in vier Größenklassen unterteilt. Je größer der Betrieb, desto größer die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung.

In welche Kategorie Ihr Betrieb fällt und wie häufig Sie demnach mit einer Prüfung rechnen müssen, zeigt folgende Tabelle:


Branche


Größe

Handel

Freiberufler

Prüfung erfolgt statistisch

Umsatz in Tausend €

Gewinn in Tausend €

Umsatz in Tausend €

Gewinn in Tausend €

Großbetriebe

> 6.250

> 240

> 3.700

> 485

Anschlussprüfung

Mittelbetriebe

> 760

> 47

> 700

> 111

Alle 12 Jahre

Kleinbetriebe

> 145

> 30

> 145

> 30

Alle 50-80 Jahre

Kleinstbetriebe

< 145

< 30

< 145

< 30

Obwohl die Statistik eine eher geringe Wahrscheinlichkeit für Betriebsprüfungen bei Kleinunternehmen suggeriert, kann es auch diese Betriebe treffen. In der Regel ist dies ein deutlicher Hinweis dafür, dass der Finanzbehörde bereits konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorlagen, etwa aufgrund von Kontrollmitteilungen.

Doch auch, wer seine Bücher stets vorbildlich führt, sollte auf alles gefasst sein. Was vor und während der Prüfung so alles auf Sie zukommt und wie Sie sich dem Prüfer gegenüber verhalten sollten, lesen Sie im zweiten Teil unseres Betriebsprüfung-Reports.

Stand: 19.08.2005